Königreich Preußen. Art. 278. 279.
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Erk. des Obertribunals zu Berlin (IV. Senat) vom
17. Septbr. 1867. (Striethorst, Archiv für Rechtsfälle,
Bd. 68, S. 150.)
In der Ausstellung eines Wechsels seitens des Gläubigers und
dessen Acceptation seitens des Schuldners über den Betrag eines
zwischen beiden bestehenden Schuldverhältnisses kann für sich allein
nie eine das letztere aufhebende Novation gefunden werden, wenn
nicht die ausdrückliche Erklärung der Contrahenten hinzuge-
kommen ist, daß die ursprüngliche Forderung ganz hat getilgt und
aufgehoben sein und daß an deren Stelle die neue Wechsel-
obligation hat treten sollen. Fehlt es an einer solchen ausdrücklichen
Erklärung, so entsteht neben der alten eine neue Obligation und beide
bleiben unabhängig unter sich neben einander bestehen. Da aber
der erste Richter überall nicht festgestellt hat, daß die-Verklagte und
der Fabrikant Bauer bei der Ausstellung und Acceptation der beiden
hier in Rede stehenden Wechsel ausdrücklich dahin übereingekommen
sind, daß die Forderung der Verklagten für Gußwaaren im Betrage
von 532 Thlr. 6 Ps. dadurch ganz hat getilgt und aufgehoben sein,
und daß an deren Stelle die neue Wechselobligation hat treten sollen,
so stellt es sich als ungerechtfertigt dar, daß der erste Richter jene
Forderung der Verklagten schon in Folge der novirenden Kraft des
Wechselzuges für getilgt angenommen hat.
Nicht minder unrichtig ist es, daß der Appellationsrichter, was
bereits auch vom ersten Richter angenommen ist, die fragliche For-
derung der Verklagten als. durch Zahlung für getilgt erachtet hat,
weil der Verklagte die beiden bereits gedachten Wechsel gegen
Empfang der Valuta weiter begeben, und so sich Befriedigung
verschafft hat. Denn in Bezug auf die in einer Geldsumme bestehende
Forderung der Verklagten läßt sich nur dann eine mit der aufhebenden
Wirkung einer solutio stattgefundenen Zahlung annehmen, wenn der
Bauer selbst oder ein Dritter für ihn die Zahlung des Geldes
zur Tilgung jener Forderung an die Verklagte geleistet hat. Eine
solche Zahlung läßt sich aber, da ein Wechsel als solcher kein geld-
werthes Papier, nicht schon darin finden, daß von den Verklagten die
beiden fraglichen Wechsel von dem Bauer entgegengenommen sind.
Ebensowenig kann auch eine solche Zahlung in der seitens der Ver-
klagten ftattgefundenen Weitergirirung der beiden Wechsel an sich