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Königreich Prenßen. Art. 279. 279.
Der vom Kläger formulirte Rechtssatz läßt sich daher in der
aufgestellten Allgemeinheit nicht als ein richtiger Rechtsgrundsatz
anerkennen.
Gegen die § 228. 229 L.-R., I, 13 (von der negotiorum g68lio
handelnd) hat der Appellationsrichter nicht verstoßen, da nach seiner
Feststellung der Berklagte widerrechtlich die fraglichen Gelder aus der
Casse der Iduna erhoben, dadurch den Kläger jedoch nicht beein-
trächtigt und sich diesem nicht verantwortlich gemacht hat.
Ebensowenig sind von ihm die § 262—265 loc. cit. (von der
nützlichen Verwendung handelnd) verletzt, da von ihm die thatsäch-
lichen Voraussetzungen einer nützlichen Verwendung nicht fest-
gestellt sind. Und da auch die Forderungen des Klägers an die Iduna
zur Zeit noch ungeklagt und unausgehoben fortbestehen, so kann so
wenig von einer Bereicherung des Beklagten durch den Schaden
des Klägers die Rede sein, als eine Verletzung des § 30,1, 16 vorliegt.
In der letzteren Beziehung wird zwar jetzt von dem Kläger
geltend zu machen gesucht, daß es in seinem Belieben stehe, die
Zahlung an den Beklagten, seiner Schuldnerin gegenüber
als eine rechtsgiltige anzuerkennen und sich an den Verklagten,
der die Schuld statt seiner erhoben, zu halten.
Dieser Gesichtspunkt ist indessen ein neues. in den Vorinstanzen
nicht vorgebrachtes, und daher zur Begründung der Nichtigkeitsbe-
schwerde nicht geeignetes Moment, welches um so weniger Berück-
sichtigung finden kann, als es an der bestimmten und aus drück-
lichen Erklärung des Klägers fehlt, daß von ihm die Zahlungen
an den Verklagten genehmigt, und von ihm als rechtsver-
bindlich anerkannt worden.
Art. 278. 279.
Novation durch Wechsel. Tilgung einer Forderung durch
Weiterbegebung des über die ursprüngliche Schuld aus-
gestellten Wechsels und Empfangnahme der Valuta, nach
gemeinem Recht.*)
*) Vergl. Busch Archiv, Bd. X, S. 335; Bd. XIV, S. 419. 421 und die
dort angeführten Stellen, sowie unten Zusatz zu Art. 324—336. (317).