Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

172 Königreich Preußen. Art. 15. 21.16.

Art. IS. 81.
Gerichts st and der Zweigniederlassung.
Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom
3. Mai 1867 (Gruchot, Beiträge, Jahrgang XIII,
S. 100).
In Beziehung auf die Einrede der mangelnden Competenz des
ersten Richters ist es zweifellos, daß eine Zweigniederlassung keinen
besonderen Gerichtsstand hat. Wie schon aus ihrem Namen folgt,
muß sie als Pertinenz der Hauptniederlassung in allen Be-
ziehungen behandelt werden, welche vom Gesetz nicht ausgenommen
sind (§§ 42 flg., Tit. 2, Thl. I allg. L.-R.). Demgemäß theilt sie auch
das Forum mit der Hauptsache, indem ihr ein besonderer Gerichts-
stand nicht beigelegt ist. Nur als Forum des Vertrages oder der
geführten Verwaltung kann der Ort, zu welchem eine Zweignieder-
lassung sich befindet, bezüglich der Competenz des Gerichts in Betracht
kommen (§§ 148 flg. 154 flg. Thl. I, Tit. 2 Proc.-Ordnung). Die
Berufung des ersten Richters auf Note 60 im Commentar von
Makower und Meyer zu Art. 111 beruht auf Mißverständniß.
(Vgl. den Commentar von Makower, 2. Anfl., Note 39 zu Art. 111
und die Ausführungen im Central-Bogen, Bd. II, 1863, Nr. 12).
Art. 16.
Djarf ein Ein zelkaufmann in seine Firma die Bezeichnung
„Bank" aufnehmen?
Erkenntniß des Stadtgerichts in Berlin v. 4. August 1868
(Original-Beitrag).
Der Kaufmann F. R. L. Köpp in Berlin meldete zum Handels-
register für sein Geschäft die Firma „Kommerz-Bank für Depositen und
Effecten-Auktion Friedrich R. Köpp."
Der das Handelsregister führende Richter versagte die Ein-
tragung und untersagte die Firma, weil die Bezeichnung Bank auf
eine Handelsgesellschaft Hinweise. Auf erhobeuen Einspruch wurde die
Firma in oben gegebener Form als zulässig für den Einzelkaufmann
erklärt und zwar:
In Erwägung, daß, so wenig die etymologische Bedeutung des
Wortes Bank — welches bekanntlich von dem italienischen banco

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