Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

der Nürnb. Novellen und des allg. d. Handelsgesetzes rc. §3. XXV
Der § 3 will ihnen nicht eine positive bundesgesetzliche Sanction
ertheilen, sondern nur garantiren, daß sie dem gegenwärtigen Bundes-
Gesetz gegenüber trotz der bundesgesetzlichen Einführung der W.-O.,
der Novellen und des H.-G.-B.s ihre, ohne solchen ausdrücklichen
Vorbehalt vielleicht, gleichviel ob mit Recht oder mit Unrecht, durch
die Ansicht der den ß 2 auslegenden Praxis gefährdete, Geltung
behalten sollen.
Nur von einigen auf die Einführung der W.-O. und des
H.-G.-B.s sich beziehenden landesgesetzlichen Vorschriften ist die Rede,
ohne daß damit eine Ausscheidung aller später erlassenen Anordnungen
beabsichtigt worden wäre. Das Gesetz hat eben in diesem Paragraphen
nur mit solchen sich zu beschäftigen Gelegenheit gefunden, welche sich
auf die Einführung beziehen.
Im Allgemeinen verdient noch bemerkt zu werden, daß schon der
Bundesrath bei Abfassung der Vorlage mit einiger Strenge gegen
die umfängliche Liste von Vorbehalten verfahren ist, welche von den
einzelnen Regierungen gewünscht wurden. Nur die für unschädlich,
oder unumgänglich nothwendig befundenen Vorbehalte nahm man in
das Gesetz auf. Eine ziemliche Reihe das H.-G.-B. oder die W.-O.
mehr oder minder tief berührender, aber jedenfalls in gewissem Maße
abändernder Vorschriften wurde dagegen absichtlich dem Untergange
preisgegeben.
Anlangend die einzelnen Vorbehalte, welche § 3 gemacht werden
und die hier sachlich kurz zu erläutern sind, so hat das Gesetz
A. in Ansehung der W.-O. nur aufrecht erhalten:
1) die Vorschriften des §§ 5 bis 7 der Hamburgischen
Verordn»ng vom 5. März 1849 und
2) die entsprechenden §§ 8 bis 10 der preußischen Einf.-
Verordg. für Schleswig und Holstein v. 13. Mai 1867.
Zu 1. Die hier in Rede stehenden Vorschriften lauten in jener
Verordnung so:
§ 5 (zu Art. 39 der allgem. deutsch. W.-O).
Bei einem in Banco zahlbaren Wechsel vertritt die auf denselben
gesetzte Anweisung, an welche Bank-Conto der Betrag abgeschrieben
werden soll (Bank-Jndorso), die Stelle der nach Art. 39 der allgem.
deutsch. W.-O. vor dem Empfang der Zahlung vorzunehmende Quit-
tirung des Wechsels.

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