Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Oesterreich. Art. 355 u. 356.

wurden, sind nicht geeignet, den Verzug in der Ueber-
g^abe der Waare zu erweisen.
Entsch. des österr. obersten Gerichtshofes v. 12. Mai 1868,
Z. 4813 (Gerichtshalle, S. 261)?)
Laut Schlußbriefes vom 2. October 1867 verkaufte Samuel
Marassi dem A. Palme & Co. in Wien, franco Bahn in Neuhäusel
1000 Zollcentner Weizen zu 4 Fl. vom Centner, erhielt hierauf
1000 Fl. Angeld und verpflichtete sich, sogleich nach Einlangen der
von dem Käufer am 2. October 1867 nach Neuhäusel gesendeten
500 Säcke den Weizen nach Wien zu eppediren.
Da dieß nicht geschehen, wollten die Käufer nach Art. 355 des
Handelsgesetzbuches vom Vertrag abgehen, und klagten daher Samuel
Marassi auf Rückstellung des Angeldes und Rücksendung der 500
Säcke oder Ersatz des Werthes der letzteren mit 500 Fl.
Das Handelsgericht in Wien hat dem Begehren gemäß
sofort das Executionsverfahren eingeleitet.
Das Oberlandesgericht in Wien hat aber die Einleitung
des Epecutionsverfahrens für unzulässig erklärt, und eine Tagsatzung
im Sinne des gewöhnlichen Proceßverfahrens angeordnet; da darüber,
daß die klägerische Firma die Rückstellung des Angeldes zu verlangen
und 500 Getreidesäcke zurückzusordern berechtigt sei, und daß 500
Säcke 500 Fl. werth seien, ein urkundlicher Beweis überhaupt nicht
vorliegt.
Im Revisionsrecurse wurde eingewendet, daß der vom Beklagten
eigenhändig geschriebene und unterschriebene Schlußbrief eine gegen
ihn vollen Beweis machende Urkunde sei, und alle Facta beweise,
welche der Kläger zu erweisen habe, nämlich, daß die Beklagten sich
zur Lieferung von 500 Säcken Weizen verpflichtet, und daß er das
Angeld von 1000 Fl. erhalten, und daß die Kläger 500 Säcke nach

*) Folgerichtig ist auch die.bedingte Eintragung eines Schlußbriefes auf das
liegende Gut des Liefernden abgewiesen worden, weil das Recht auf schlußmäßige
Lieferung als solches seine Befriedigung aus dem Pfände nicht finden, daher auch
kein Gegenstand einer Sicherstellung durch Hypothek sein kann. Jnsoferne es sich
aber um eventuelle Ersatzansprüche handelt, liegt keine Urkunde vor, aus
welcher der Bestand solcher Ansprüche zu entnehmen wäre (Entscheidung des
obersten Gerichtshofes vom 29. Mai 1868, Z. 4767, Gerichtshalle, S. 389 und
allgem. österr. Gerichtszeitung, 1869, S. 7).

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