XXIV
Die Einführung der allgem. deutsch. Wechsel-Ordnung,
W.-O., der Novellen oder des H.-G.-B.s gemeint ist. Denn die
Ergänzungen, welche nicht blos aus einer einzigen Bestimmung be-
stehen, sondern ganze Materien der Gesetzbücher ergänzen, sollten nicht
ausgeschlossen sein. Correcter müßte es lauten: als sie nur eine
Ergänzung der W.-O., ver N. Novellen oder des H.-G.-B.s und nicht
eine Abänderung einer Bestimmung derselben enthalten. Daß der
Ausdruck nicht so lautet, wird erklärlich, zugleich aber auch der eben
berührte Sinn unzweifelhaft, wenn man weiß, daß die ursprüngliche
Fassung der Regierungsvorlage eine andere war. Die kleine Mangel-
haftigkeit des Ausdrucks ist dadnrch entstanden, daß die Worte „nur
eine Ergänzung" eingeschoben wurden, was allerdings zur Verdeut-
lichung des ganzen Princips nützlich war.
§ 3.
Er enthält eine Declaration zu § 2. Wenn nach dem letzteren
in Betreff einer Mehrzahl von landesgesetzlichen Normen Zweifel
aufkommen können, ob sie als bloße Ergänzungen noch in Kraft
bleiben, oder als Abänderungen beseitigt sind, so stellt § 3 für eine
Reihe'von Fällen fest, daß gewisse landesgesetzliche Vor-
schriften in Kraft bleiben. Er sagt:
Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung
der W.-O. und des H.-G.-B.s sich beziehende land es gesetz-
liche Vorschriften in Kraft.
Der innere Grund, aus welchem die folgenden Vorschriften der
Landesgesetze aufrecht erhalten wurden, ist der, weil das Gesetz in
Anregung des in § 2 gemachten Unterschiedes dieselben nur als Er-
gänzungen, nicht als Abänderungen betrachtet. Man hätte demgemäß
auch sagen können: Insbesondere sind (oder gelten als) Ergänzungen
folgende Vorschriften der Landesgesetze. Für die Wirksamkeit des § 3
kommt indessen das gesetzgeberische Motiv nicht weiter in Betracht.
Da § 3 unumwunden die in seinen einzelnen Nummern ausgezählten
Vorschriften für fortbestehend erklärt, so bestehen sie selbst dann fort,
wenn die Unterstellung des Gesetzes irrig, wenn vielmehr in Wahrheit
Abänderungen der W.-O. oder des H.-G.-B.s darin begriffen wären.
Was die Bedeutung des Fortbestandes anlangt, so muß un-
bedingt der umfassende Gedanke des § 2 hierher bezogen, mithin an-
genommen werden, daß sie lediglich als Landesgesetze fortbestehen.