Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Oesterreich. Art. 340.

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Da nun das öfter erwähnte Schreiben überhaupt keinen ver-
bindlichen Antrag enthielt, so entfällt die Nothwendigkeit, weiter in
die Frage einzugehen, ob er jene Mittheilung an den Kläger im eige-
nen Namen als Handlungsbevollmächtigter eines Anderen, oder als
Commissionär gemacht hat, sowie, ob der Antrag gehörig und recht-
zeitig angenouunen wurde.

Att. 34V.
Wenn unter der Voraussetzung eines Kaufes nach Probe
die zum Eide zugelassene Partei diesen antritt, die Ge-
genpartei jedoch die Vorlage des bei der Eidesablegung
vorzuzeigenden, in ihren Händen befindlichen Musters
verweigert, so ist der Eid als abgelegt zu halten.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 17. De-
cember 1867, Z. 11,077 (Gerichtshalle, 1868, S. 126 und
allgem. österr. Gerichtszeitung, 1868, S. 122).
In einer bei dem Handelsgerichte zu Wien anhängigen
Rechtssache war auf einen vom Kläger abzulegenden Haupteid dahin
erkannt worden, es sei das einem vorausgegangenen Kunstbefunde zu
Grunde gelegte Muster mit dem Bestellungsmuster nicht identisch
gewesen. Kläger trat den Eid an, der Geklagte verweigerte jedoch die
Vorlage des vorzuweisenden Musters. Sohin bat Kläger um Auf-
trag zur executiven Abnahme, widrigens der Eid für abgelegt zu hal-
ten sei; worauf die executive Abnahme, jedoch ohne Beisatz verfügt
wurde. Da die Execution erfolglos blieb, wurde eine Tagsatzuug
zur Einvernehmung beider Theile über die Frage: ob der Eid für
abgelegt zu halten sei, angeordnet. Gegen diesen Bescheid ergriff der
Kläger den Recurö, indem er behauptete, die Tagsatzung führe nur
zur Verschleppung, und es sei mit Rücksicht auf die vorliegenden
Verhältnisse sogleich zu erkennen gewesen, daß der Eid für abgelegt
gehalten werde.
Das Wiener Oberlandesgericht gab dem Recurse Folge,
und fand, in der Erwägung, daß der Geklagte rechtskräftig verpflich-
tet ist, das fragliche Muster behufs Verweisung an den Schwörenden
vorzulegen, er aber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, un-
geachtet wiederholter Aufforderung, als weiter der Kläger den senten-
tionirten Eid angetreten hat, sonach zur Ablegung desselben bereit ist,

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