Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Oesterreich. Art. 337.

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einem Handelsmanne nicht den sämmtlichen zum Kaufe angebotenen
Waarenvorrath, sondern auch nur einen Theil desselben nach eigener
Wahl abnehmen könne und dennoch ein Vertrag nach den Bestim-
mungen des Art. 337 H.-G.-B. zu Stande komme-, weil das Aner-
bieten des Beklagten ausdrücklich an den Kläger gerichtet, und die
Menge des angebotenen Ceylon- und Java-Kaffees auch mit dem
genau bestimmt ist, daß dieser Kaffee dem Kläger auf umgehende
Antwort zu Diensten stehe, demnach um den angesetzten Preis franco
Budweis übersendet werde; weil also zwischen Köck und Pok ein
Vertrag zu Stande gekommen, somit Pok als Commissionär ver-
pflichtet ist, dem Köck die in dessen Briefen vom 2. und 3. Mai 1866
bezeichnete Quantität Kaffee ohne Rücksicht auf die Einwendung der
Committenten zu liefern.
Das Prager Oberlandesgericht hat dagegen den Kläger
abgewiesen, weil in der fraglichen Erklärung die bestimmte
Quantität des angeblich zum Verkaufe angebotenen Kaf-
fees als das eigentliche Kaufobject nicht angegeben ist,
und ferner der Ausdruck: „stehe zu Diensten," nicht als
ein bestimmter, fester Verkaufsvertrag für eigene Rech-
nung angesehen werden kann, zumal der Beklagte nach den
Oblatorien ein Commissions-Agenturgeschäft betreibt, und es darin
heißt, daß Beklagter „sich ausschließlich nur mit der Vertretung sei-
ner nebenseitig verzeichneteu Firmen, nämlich mit dem Verkaufe für
fremde Rechnung befasse;" weil die briefliche Berufung auf das
Waarenverzeichniß nicht als ein vom Beklagten für eigene Rechnung
gemachter, fester und bestimmter Verkaufsvertrag angesehen werden
kann, denn die hierauf sich beziehende Stelle lautet: „falls Sie von
obigen Sorten nicht Bedarf haben, so belieben Sie sich beiliegenden
Verzeichnisses, worauf alle Sorten erscheinen, gefälligst zu bedie-
nen;" weil, da also nach dieser Teptirung eben nur der Fall, daß
der Kläger den obigen Antrag nicht annimmt, demselben das ange-
schlossene Verzeichniß zum beliebigen Gebrauch mitgetheilt wird,
diese Mittheilung keineswegs ein bestimmter und fester
Verkaussantrag des Beklagten, bezüglich aller in dem
erwähnten Verzeichnisse aufgesührten Kaffeequanti-
täten gesunden werden kann; weil aber selbst, wenn dieß der
Fall wäre, nach Art. 322 H.-G.-B. ein solcher Verkaufsantrag nur

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