Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

82 Oesterreich. Art. 278 und 279.
sich eine längere Haftungsfrist, wenn er solche für nothwendig hält,
auszubedingen.
Ist nun das Klagsrecht des Johann Holler aus dem geltend
gemachten Titel der Gewährleistung, wie nachgewiesen wurde, erlo-
schen, so erscheinen die beiden unterrichterlichen Erkenntnisse offenbar
gesetzwidrig, weßhalb dem außerordentlichen Revisionsbegehren statt-
gegeben und mit Abänderung der beiden unterrichterlichen Urtheile
die Klage abgewiesen wurde.
Art. 278 und 27S.
Unter Creditgebung wird nicht ein einzelnes Borg-
geschäft auf einen Tag oder einige Stunden, sondern ein
fortgesetzter regelmäßiger Credit verstanden.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 16. De-
cember 1868, Z. 9781 (Gerichtshalle, 1869, S. 81).
Der Bäckermeister Lorenz Thns zu Wien klagte den Bäcker-
meister Franz Bahr zu Wien auf Zahlung von 287 Fl. ö. W. sammt
4procentigen Zinsen vom Klagstage und Ersatz der Gerichtskosten
und zwar auf Grund folgenden Sachverhaltes:
Der Kläger Lorenz Tyns habe bis Ende Juni 1867 dem Vic-
tualienbändler Anton Schalter Brot und Semmeln auf Borg gelie-
fert. Die Lieferungen und Abschlagszahlungen seien jederzeit in ein
Einschreibbüchel eingetragen und von Zeit zu Zeit seien die Abrech-
nungen mit Berücksichtigung der dem Anton Schalter zugestandenen
Verkaufsprocente gepflogen worden. Bei der Ende Juni 1867 ge-
pflogenen letzten Verrechnung habe sich ein Guthaben des Lorenz
Thns wider Anton Schaller mit 287 Fl. ö. W. ergeben. Von dieser
Zeit an habe aber Anton Schaller seinen Bedarf an Gebäcke zum
Weiterverkäufe nicht mehr vom Kläger Lorenz Thns, sondern von
dem Geklagten Franz Bahr bezogen, und der Geklagte, Franz Bahr,
habe dem Anton Schaller solches Gebäcke auf Borg gegeben.
Nun besiehe aber zwischen mehreren Bäckermeistern Wien's ein
auch von Lorenz Thns und Franz Bahr unterschriebenes, „Revers"
überschriebenes Uebereinkommm vom 28. Jan. 1867, nach welchem
jeder der diesem Uebereinkommen beigetretenen Bäckermeister ver-
pflichtet ist, falls er einem Greißler oder Victualieuhändler Gebäcke
auf Borg gibt, ohne den Beweis zu haben, daß ein solcher Gebäck-

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