Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Oesterreich. Art. 268 und 270.

und ob Kläger den Zwischenverwahrer Medlinger ersucht habe, den
Hafer an Timm zu übergeben, oder ob Timm oder wer sonst den
Hafer bei Steiner abgeholt habe, und ob endlich die Lieferung der
ursprünglichen Verabredung gegenüber verspätet war oder nicht; weil
der'Ort des Vertragsabschlusses auf dessen Rechtsgiltigkeit im All-
gemeinen keinen Einfluß nimmt, Timm das Darangeld über Auffor-
derung des Geklagten gegeben haben soll, und die ferneren 120 Fl.
dem Beklagten zu Gute gerechnet werden, der Kläger die 136 Metzen
Hafer dem Aufträge des Beklagten gemäß, richtig bei Steiner einge-
lagert, damit seine Verbindlichkeit erfüllt hat, und es Sache des Be-
klagten gewesen wäre, sie dort rechtzeitig zu übernehmen und Anstal-
ten zu treffen, daß nicht ein allenfalls Unberechtigter den Hafer
beziehe, und weil endlich eine ursprüngliche Verspätung durch die
Weisung des Beklagten als nachgesehen angenommen werden muß.
Art. 268 und 276.
a) Wenn die Ausführung einer Lieferung von mehreren
Theilnehmern zwar unter Aufrechterhaltung der Ge-
meinschaft des Gewinnes und Verlustes, jedoch nach
Abtheiluugen in der Weise selbstständig übernommen
wurde, daß der einzelne Theilnehmer die auf ihn ent-
fallende Ablieferung effectuirt und den hierfür ge-
lösten Betrag erhebt, so besteht zwar eine Vereinigung
zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche
Rechnung, allein eine Gesammtrechnung als vertrags-
mäßige Bedingung ist damit nicht gesetzt.
b) Das Klagerecht eines Teilnehmers auf Rechnungs-
legung und Gewinntheilung ist daher in einem
solchen Falle nicht davon abhängig, daß auch das
Ergebniß der von ihm durchzusührenden Lieferungs-
abtheilung vorliegt.
Entsch. des österr. obersten Gerichtshofes vom 28. August
1868, Z. 6702 (Allg. österr. Gerichtszeitung, S. 385).
Seidl und Feil übernahmen im Jahre 1866 eine Aerarial-
lieserung von 1500 Ctr. Kornbackmehl zum Preise von 9 Fl. 50 Kr.
und 3000 nieder, österr. Metzen Hafer zu 48 Pfd., zum Preise von
3 Fl. 15 Kr. für gemeinschaftliche Rechnung. Die Ausführung der

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