Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Oesterreich. Art 266 flg.

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1864 und 1865 hinaus, wo die Nachzahlungen ausge-
schrieben wurden, zu verlängern.
Die Nichtanmeldung der Forderung aber bei der Concursmasse
des Walker könnte dem Klagebegehren nur dann entgegengesetzt wer-
den, wenn es sich um eine einfache Bürgschaft handeln würde,
während der Geklagte doch, als Solidarbürge und Zahler und
mit ausdrücklicher Verzichtleistung auf die Rechtswohlthat der Ord.
nung und der Borausklage für die Summen sich verpflichtete, welche
Walker auf die Actien nachzuzahlen aufgefordert werden sollte; daher
hier nicht § 1358 des allgem. bgl. Gesetzbuches Anwendung findet,
sondern gemäß § 1357 die §§ 891 unv 896 des allgem. bgl. Gesetz-
buches*) maßgebend sind.

Art. 266 flg.
Wenn sich zwei Personen als Käufer gemeinschaftlich
die Lieferung einer Waare (Art. 271, Z. 2) bedingen, so
kann die Ue der gäbe der letzteren rechtsgiltig an den einen
oder andern der Mitcontrahenten geschehen.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 18. Fe-
bruar 1869, Z. 906 (Gerichtshalle, S. 146).

*) § 891 allg. bürgt. Gesetzbuchs lautet:
„Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten
Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle und Alle für Einen ausdrücklich ver-
binden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem
Gläubiger ab, ob er von allen oder einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach
von ihm gewählten Antheilen, oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle.
Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese
Wahl Vorbehalten, und wenn er von einem oder dem anderen Mitschuldner nur
zum Theil befriedigt wird, so kann er das Rückständige von den Uebrigen fordern."
§ 896 des allgem. bürgert. Gesetzbuches lautet:
„Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem
Seinigen abgetragen hat, ist berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von
den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes, besonderes Berhältniß
unter ihnen besteht, zu gleichen Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig
sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend seiner Verpflichtung Genüge zu
leisten; so muß ein solcher ausfallender Antheil ebenfalls von allen Mitver-
pflichteten übernommen werden; die erhaltene Befreiung eines Mitverpflichteten
kann den übrigen bei der Forderung des Ersatzes nicht nachtheilig sein (§ 894)."

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