Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

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Oesterreich. Art. 130.

Fall des Erlöschens des Vertrages durch den Tod eines
Gesellschafters, jedoch in wesentlich verschiedener Weise. Während
nämlich bei jedweder Lösung des Contractes (mit Ausnahme jener
durch den Tod) der Kündigende die Passiva der Gesellschaft und das
Waarenlager zum Einkaufspreise zu übernehmen, dem anderen Theile
aber die Einsicht der Hauptbücher und den nach der Bilanz sich er-
gebenden Capitalsantheil in sechs nacheinanderfolgenden dreimonat-
lichen Raten, daher binnen l1/2 Jahren vom Tage der Separation
mittelst Acceptes unter Garantie eines anerkannt soliden Hauses ohne
weitere Zinsen herauszuzahlen, sofort der in dieser Art ausscheidende
und abzufertigeude Gesellschafter zwar bis zum Tage der Auflösung
(jedoch nicht darüber hinaus) an dem Gewinne, aber bis dahin an
dem Verluste des gesellschaftlichen Unternehmens zu participiren und
auf keine Verzinsung des sogestalt für ihn erübrigten Capitalsantheils
Anspruch hat; ist für den Fall der Verträgserlöschung durch den
Tod eines Gesellschafters im 8. Absätze festgesetzt, daß der Ueber-
lebende die Verpflichtung habe, den Erben des Verstor-
benen den auf Grund der letzten Inventur und Bilanz
sich ergebenden Antheil binnen zwei Jahren zu vier-
monatlichen Raten durch Accepte, unter Garantie wie
oben herauszugeben, und mit 5o/o zu verzinsen. Eben weil
in diesem letzteren Falle der Ueberlebende nur den nach der letzten
Inventur und Bilanz für den Verstorbenen entfallenden Capitals-
antheil herauszuzahlen verpflichtet ist, und hierbei von einer Einsicht
der Hauptbücher, d. i. von einer Berücksichtigung der weiteren Ge-
schäftsergebnisse seit der letzten Inventur nichts erwähnt wird,
können die Erben des Verstorbenen nach dieser Vertrags-
stipulation einen Antheil an den seit der letzten Inventur
und Bilanz etwa erzielten Gewinn nicht ansprechen; sie
genießen aber dafür den doppelten Vortheil, daß sie auch zu den seit
der letzten Inventur und Bilanz etwa eingetretenen Verlusten nicht zu
concurriren haben, sondern, daß ihnen der für den Verstorbenen nach
der letzten Inventur und Bilanz enthaltende Capitalsantheil unge-
schmälert und ohne Rücksicht auf etwa im Geschäfte vorgekommene
Verluste mittelst Acceptation binnen zwei Jahren ausgezahlt, außer-
dem aber auch noch mit 5°/0 verzinst werden mußte, und wirklich
wurde, wobei es sich von selbst versieht, daß dieser Verzinsung, da für

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