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Oesterreich. Art. 47 und 49.
rechtsgiltiger angesehen werden könne, dem Kläger also die Klags-
legitimation fehle; daß aber auch der Kaufpreis nicht nachgewiesen
erscheint, indem der Kläger mit Rücksicht auf den in der Klage vorge-
brachten Umstand, daß der Beklagte, falls der für die Tonne Lein-
samen auf 26 Fl. 50 Kr. angesetzte Kaufpreis in der Zeit vom 6.
bis 12. Mai 1866 niedriger gewesen wäre, in diesem Falle nur den
niedrigeren, im entgegengesetzten Falle aber nur den Preis von 26 Fl.
50 Kr. zu zahlen verpflichtet sei, in diesem Streite, da die Ueber-
nahme des Leinsamens in jener Zeit nicht stattfand, nirgends nach-
gewiesen hat, wie hoch der Durchschnittspreis von der Tonne in dieser
Zeit war, und daher auf keine Art und Weise ziffermäßig richtig
gestellt und dargethan ist.
Das Oberlandesgericht in Prag hat dagegen den Be-
klagten zur Abnahme von 25 Tonnen Leinsamen und zur Zahlung
von 606 Fl. 25 Kr. (Preis von 24 Fl. 50 Kr. die Tonne) verur-
theilt, den Restbetrag von 56 Fl. 25 Kr. aber nicht zuerkannt; weil
der Schlußbrief den Bestimmungen der §§ 1053 und 1058 des allg.
bürgeil. Gesetzbuches* *) und des Art. 338 des H.-G.-B.s dem In-
halte und der Form nach entspricht, zunächst als Kaufpreis der Ta-
gespreis (Marktpreis) zu Breslau am Abholungstage mit der
Maximalgrenze von 26 Fl. 50 Kr. die Tonne verabredet wurde, und
die Echtheit der Unterschrift des Beklagten zugeflartden, die Mitferti-
gung durch den Verkäufer aber nicht erforderlich ist; weil die An-
nahme des Geschäftes von Seite des Verkäufers durch Uebernahme
Vertrag geschlossen, so kommen die dadurch gegrünteten Rechte und Verb'ndlich-
keitcn dem Gewaltgeber und dem Dritten, nicht aber dem Gewalthaber zu. Die
dem Gewalthaber erlheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten
keinen Einfluß." (§ 1017 des allg. bürg. Gesetzbuchs.)
*) § 1053 des allg. bürgl. Gesetzbuches lautet:
„Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes
einem Anderen überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigen-
thum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Ueberga e des Kauf-
gegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht."
§ 1058 des allg. bürgt. Gesetzbuches lautet:
„Auch der Werth, welcher bei einer früheren Veräußerung bedungen worden
ist, kann znr Bestimmung des Preises dienen. Hat mail den ordentlichen Markt-
preis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der
Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllt werden muß, angenommen."