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Oesterreich. Art 47 uud 52.
Der Vorgang der Beklagten, zufolge dessen sie die in Rede ste-
stende Waare dem Fally zur Verfügung überließen, muß als ein
solcher erkannt werden, zufolge dessen die Beklagten von der
Zahlungsverbindlichkeit dem Kläger als Verkäufer
gegenüber nicht befreit wurden, und zufolge dessen sie nicht
den Kläger mit dem Zahlungsansprüche an Fally verweisen, son-
dern sich vielmehr nur selbst an den Letzteren halten können.
Endlich ist nicht erwiesen, daß der Kläger für die Waare Zah-
lung von Fally erhalten habe, und es mußte daher das im Gesetze
vollkommen begründete oberlandesgerichtliche Erkenntniß bestätiget
werden.
Art. 47 und 32. 317. 337 und 353.
a)DieActivlegitimationdesHandlungsbevollmäch-
tigten ist weder von einer schriftlichen Vollmacht
des Principals, noch davon abhängig, daß das
Geschäft ausdrücklich im Namen des Principals ge-
schlossen wurde.
d)Die Unterzeichnung eines kaufmännischen Schluß-
brieses von Seite eines, und die Uebernahme dessel-
ländische, nicht im unmittelbaren Dienste Eines inländischen Erzeugers oder
Handelsunternehmers stehende Handelsreisende, welcher das Vermittelungs-
geschäft zwischen Erzeuger oder Handelsmann und Abnehmer betreibt (Bestellun-
gen auf Waare übernimmt).
Die Agenten sind befugt, mit Kaufleuten, Fabrikanten und Gewerbsleuten
in Gegenständen des gegenseitigen Geschäftsbetriebes Geschäfte anzuknüpfen, ihnen
zu diesem Behufe Waarenmuster zur Einsicht vorzulegen und Preise der Waaren
dem Vollmachtgeber mitzutheilen, von ihnen Bestellungen auf solche Waaren
anzunehmen und gemachte Bestellungen an die Auftraggeber zu überschreiben,
ferner für Rechnung derselben Einkäufe zu machen.
Dagegen ist ein Handelsagent nicht berechtiget, bestellte Waaren an den Be-
steller abzusenden, außer den Mustern noch andere Waaren mit sich zu führen,
Waarenlager oder Magazine zu halten oder irgend einen Waarenversckleiß zu
treiben. Zum Eincassirungsgeschäfte sind sie nur dann berufen, wenn das
Recht dazu in der ihnen ertheilten Vollmacht besonders ausgedrückt ist. Letztere
Beschränkung ist durch Art. 49 des H.-G.-B.s für alle wandernden Handels-
agenten ohne Unterschied, ob sie für Em oder mehrere, für Häuser des In- oder
Auslandes vermitteln, beseitiget worden, wie aus dem § 23 des österreichischen
Einführungsgesetzes erhellet.