Oesterreich. Art. 47 und 49.
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Aviso dem Fally zu dem Ende ausgefolgt, damit er die Waare selbst
von dem Zollamte beziehen und darüber anderweitig verfügen könne,
so war dieß gewiß ein Vorgang, welcher ebenso, wie wenn die Be-
klagten selbst die Waare bezogen oder damit eine andere Disposition
getroffen hätten, nur auf Rechnung und Gefahr der Be-
klagten geschehen, den Kläger als Verkäufer der Waare aber
nicht berühren, und die Beklagten von der Verbindlichkeit zur Zah-
lung der bestellten und ihnen gelieferten Waare nicht befreien konnte.
So wie Fally den Kaufvertrag mit den Beklagten nicht im
eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern im Namen und
für Rechnung des Klägers abgeschlossen hat, so konnte er diesen Ver-
trag auch nur mit Einwilligung des Klägers wieder auflösen. Daß
aber Fally hierzu vom Kläger einen speciellen Auftrag oder eine all-
gemein ihn hierzu berechtigende Vollmacht gehabt hätte, konnten die
Beklagten nicht erweisen, indem die Befugnisse, daß ein Hand-
lungsreisender oder zur Geschäftsvermittlung für
einen bestimmten Ort bestellter Agent berechtigt
sein sollte, ein für seinen Principal verniitteltes
und von diesem mit dem Besteller eingegangenes
Handelsgeschäft ohneWissen und Einwilligung des
Principals wieder rückgängigzumachen, dievonsei-
nem Auftraggeber für den Besteller eingesendete
Waareselb st zuübernehmen,darüberselb ft st ändigzu
verfügen und seinenPrincipal zunöthigen, dieBe-
zahlung derWaare sofort bei ihm selbst oderirgend
einem Driten zu suchen, sich selbst aus den Art. 47 und 49
des H.-G.-B.s nicht folgern lassen, und auch aus der Ermächtigung
des Agenten, den Kaufpreis aus den von ihm abgeschossenen Ver-
käufen einznziehen, nicht abgeleitet werden können. Ebensowenig
kann eine derlei Berechtigung in jenen Bestimmungen begründet er-
kannt werden, welche in der vor der eingetretenen Wirksamkeit des
allg. H.-G.-B.s über die Befugnisse des Handelsagenten in Gesetzes-
kraft gestandenen Verordnung des Handelsministeriums vom 3. No-
vember 1852*) enthalten sind.
*) Nach der citirten Verordnung des Handelsministeriums ist w a n d e r n d e r
Handelsagent jeder ausländische Handelsreisende überhaupt, und jeder in-