Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

Oesterreich. Art. 47 und 49.

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Häuptling legen, daß sie rücksichtlich der Waarensendung, für welche
der Kläger die Zahlung des facturirten Preises von 127 Thlr. 15 Gr.
sammt Anhang fordert, niemals mit dem Kläger in directem Ge-
schäftsverkehr getreten seien, so ergibt sich doch, daß aus dieser Be-
hauptung nichts gefolgert werden kann, was zur Befreiung der
Beklagten von dem gegen sie erhobenen Zahlungsansprüche führte.
Denn nach den eigenen Behauptungen und Zugeständnissen der
Beklagten liegt es außer Zweifel, daß sie die fragliche Waarenpartie
bei Franz Fally, dem Agenten des Klägers bestellt, daß dieser Agent
die Bestellung beim Kläger effectuirt, und daß demgemäß der Kläger
die bestellte Waare an die Addresse der Beklagten unmittelbar nach
Wien eingesendet hat. Den Beklagten selbst konnte es daher von
Vorneherein nicht zweifelhaft sein, daß nicht Fally, sondern der
Kläger der Verkäufer der fraglichen Waare gewesen ist,
daß sie mittelst der Bestellung bei dem Agenten des Klägers, nicht
mit dem Agenten für dessen eigene Rechnung, sondern mit ihm, als
zur Verkaufsvermittlung Bevollmächtigten des Klägers, das Kauf-
geschäft verabredet haben, folglich durch Vermittlung des Agen-
ten bezüglich der fraglichen Waarenlieferung mit dem
Kläger selbst in ein Vertragsverhältniß nach § 1017 des
allg. bürgert. Gesetzbuches*) getreten sind.
Da nun in Folge dieser Bestellung der Beklagten der Kläger
die bestellte Waare wirklich geliefert, d. i. nach den Zugeständnissen
der Beklagten dieselben für sie nach Wien eingesendet und ihnen das
Aviso hierüber zugemittelt hat, und da die Waare in Wien für die
Beklagten wirklich eingelangt und auf dem Zollamte eingelagert war,
so ist die Frage nur die, obdieBeklagtendadurch,daßsiedie
Waare nicht übernommen, sondern dem Agenten Fally
über dessen Verlangen zur anderweitigen Verfügung
überlassen haben, von der Verbindlichkeit zur Zahlung
des facturirten Preises befreit wurden.
In dieser Beziehung muß zunächst davon ausgegangen werden,
daß die an die Adresse der Beklagten nach Wien gesendete und hier
eingelagerte Waare mit der an die Beklagten erfolgten Zustellung
des Aviso nach der Bestimmung des hier vermöge des Zeitpunktes

*) § 1017 des ft. b. G.-B.s siehe dieses Archiv, X. Bd., S. 235.

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