Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 17 (1869))

CXIV

Das Gesetz vom 21. Juni 1869,

eines Mitgliedes vom Amte mit vollem Gehalt), nur unter den hier
aufgezählten bestimmten Voraussetzungen verloren. Nämlich wenn
das Mitglied von einem zuständigen (die Competenz wäre also
casu quo immer noch zu prüfen) Gerichte eines Bundesstaates
(d. h. eines zum Bunde gehörigen Gerichts, denn nur ein solches kann
den Verlust eines Bundesamtes erkennen) r ech tskrästig verur-
theilt worden ist:
1) direct zum Amtsverluste (mit ganzem oder theilweisem,
oder ohne Gehaltsverlust?),
2) zu einer entehrenden, nach dem Landesrecht — bis zum
Erlaß eines Bundesstrafgesetzbuchs — mit dieser Eigenschaft verse-
henen Strafe,
3) zu einer Freiheitsstrafe, die zwar an sich nicht ent-
ehrend ist, aber längeralseinJahr dauert.(an Freiheitsstrafen
von kürzerer Dauer oder jede Freiheitsstrafe den Verlust des Amtes
zu knüpfen, wurde im Bundesrathe abgelehnt, weil Fälle denkbar
seien, in denen die Erduldung einer Freiheitsstrafe die Amtsehre in
keiner Weise berühre),
4) zu irgend einer Strafe wegen eines entehrenden (ein
Begriff, der wieder nur nach dem Landesrecht des erkennenden Ge-
richts beurtheilt werden kann) Verbrechens oder Vergehens.
Nach Abs. 2 hat, wie billig, zur Aufrechthaltung seiner eigenen
Integrität über etwaige Zweifel das Plenum des Oberhandelsgerichts
selbst (und zwar endgültig, s. tz 26) zu entscheiden; eine Entscheidung,
die sich natürlich in den einzelnen Fällen ad 1—4 auf sehr verschie-
dene Fragen richten kann.
Der Amts- und Gehaltsverlust tritt hiernach direct oder indi-
rect nur in Folge gerichtlichen Straferkenntnisses ein. Nach der
Regierungsvorlage schloß sich an § 23 (als damaligen § 24) ein wei-
terer § an, der zuließ, daß Amts- und Gehaltsverlust wegen „erheb-
licher Verletzung der Amtspflichten" auch im DiSciplinarwege durch
Entscheidung des Plenums des Gerichtshofes eintreten konnte und auf
die Disciplinarvoruntersuchung die preußischen Gesetze erstreckte. In-
dessen wurde auf Antrag des Abgeordneten Lasker der ganze § als
„nicht schön" und entbehrlich gestrichen. Ob demnächst bei umfassen-
der Regelung der Verhältnisse der Vundesbeamtcn der Disciplin
über richterliche Vundcsbeamten besonders zu gedenken sein wird,

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