Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts.

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die Möglichkeit noch vorhanden ist, daß sich das versicherte Object
späterhin wieder auffinde, so ist anch die Möglichkeit, daß der Asse-
curadeur ganz oder theilwese indebite bezahlt haben könne, und daß
auf der anderen Seite der Versicherte, statt nur entschädigt zu werden,
gewinne. Der Assecnradeur verlangte also, daß ihm, gegen Bezahlung
der ganzen versicherten Summe, der Versicherte all seine Rechte an
dem Gegenstand der Assecuranz oder an das Geborgene abtrete. Diese,
so durch Vertrag entstandene, bald zur Usance gewordene Abtretung
wurde dann auch gesetzlich sanctionirt. Wie man das Princip einmal
hatte, benutzte man es auch dazu, den Versicherer dagegen zu schützen,
daß er nicht mehr, als einen totalen Schaden zu bezahlen brauche, und
räumte ihm das Recht ein, durch Bezahlung seiner versicherten Summe
dem Versicherten die Befugniß zu nehmen, Kosten auszuwenden, welche
der Schade für ihn größer, als ein totaler werden könne." Das Letztere
spricht das preußische Landrecht, § 2301, wo bis § 2332 umständlich
vom Abandon gehandelt wird, ausdrücklich aus. — So entstand der
Abandon oder die Abtretung der verdorbenen oder untergegangenen
und vermißten Waaren gegen Bezahlung des vollen Schadens, oder
wie Benecke, 3. Th., S. 485 ihn definirt: des Versicherten völlige
Uebertragung des Eigenthumsrechtes einer versicherten verunglückten
Sache an den Versicherer.
Die Verschollenheitsfrist anlangend, so bestimmte das preußische
Landrecht, § 2311 flg., 3 Monate über die gewöhnliche Zeit bei einer
Schiffsreise von und nach einem Hafen der Ost- oder- Nordsee,
6 Monate bei einer solchen nach einem andern, jedoch europäischen
Hafen, 1 Jahr 6 Monate bei einem außer Europa bestimmten Schiffe,
drei Jahre bei einem Schiffe, das die Linie passiren soll und ein Jahr
bei der Aufbringung eines Schiffes außerhalb Europa.
Zu der im Artikel unter Nr. 2 erwähnten „Anhaltung" bemerkte
die Conferenz — Prot., S. 34,75 —, daß es nicht genüge, wenn der
versicherte Gegenstand von der dauernden Anhaltung irgendwie be-
troffen sei, sondern es müsse ihm auch irgend eine Gefahr aus der
Anhaltung drohen. Diese Gefahr brauche nicht gerade die des Eigen-
thumsverlustes durch Condemnation, Confiscation rc. zu sein; die
Gefahr des Verderbs, der Beschädigung und dergl. müsse vielmehr
dieselbe Wirkung haben. —
„Embargo" wird bisweilen, namentlich in Kriegszeiten, von dem

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