Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Abhandlungen.

Folgen der Kriegsgefahr frei, daher nicht, wenn dieselbe eine Ab-
weichung von der bestimmten Reiseroute, eine Verzögerung oder dergl.
veranlaßte, wenn sie daher nur oausu r6mota war. Nach der weite-
ren Bemerkung — Prot., S. 3308 — wird daher der Versicherer
namentlich nicht befreit: wenn das Schiff wegen Kriegsgefahr von
seinem Wege abweichen mußte, und in Folge hiervon durch Sturm
gestrandet, oder sonst beschädiget wird, da hier der Sturm die nächste
Ursache war. Muß dagegen das Schiff im Schlepptau eines feind-
lichen Kriegsschiffes, um demselben Nachkommen zu können, prangen
(hartes, übermäßiges Segeln, wodurch die Segel und andere Schifss-
geräthschaften dem Zerreißen und Zerbrechen leicht ausgesetzt werden),
und es findet dann eine solche Schädigung statt, daun fragt es sich
nicht, ob die Ursache eine mittelbare oder unmittelbare gewesen sei,
oder ob der Schaden in einer directen Beschädigung des versicherten
Gegenstandes, oder in Aufenthaltskosten und dergl. bestanden. —
Durch Prangen verursachte Beschädigung gehört nach Art. 709 nicht
zur großen, sondern zur besonderenHavarie. Bergt. Arch iv, Xl.Bd.,
S. 148 —.
Art. 854 leidet, nach einer Bemerkung der Conferenz — Prot.,
S. 3670 —, auf die Clausel „für behaltene Fahrt," da sie keines-
wegs identisch mit der „für behaltene Ankunft" ist, keine Anwendung.
Die an verschiedenen Seeplätzen verschieden ausgelegte Clausel „für
Totalverlust" ist nach Prot., S. 3672, stets so auszulegen, wie sie
an dem Orte, wo sie gebraucht worden, ausgelegt wird. So nimmt
z. B. Ben ecke, 3. Bd., S. 305 flg. einen Totalverlust (überdieß
vergl. Art. 858) auch dann an, wenn die Waare vor ihrem
Untergange bereits beschädiget und verdorben ist; denn es wäre, sagt
derselbe, gegen alle Billigkeit, wenn die beschädigte Waare nur dann
als unbeschädigt angesehen werden sollte, wenn dieß zum Nutzen des
Versicherers gereicht, nicht aber wenn es dem Versicherten nützlich
werden kann. — Das wäre eine von den mehreren Auslegungen.
Zu Art. 855. Strandung und die auf Reservirung des Scha-
dens verwendeten Kosten gehörten, nach Ben ecke, 4. Th., S. 62,
zur besonderen, die schleunigen Anstalten zur Rettung eines Schiffes
vom Stranden, da diese die Gefahr des Verlustes, des Ganzen ver-
hüten sollen, zur großen Havarie. Dieß letztere bestimmt auch unser

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