454 Königreich Preußen Art. 339 347. 359.
Der Kaufmann Schottländer hatte den Administrator Grätzel
mündlich mit der Verwaltung seiner Herrschaft Niederadelsbach be-
auftragt. Grätzel schloß mit dem Holzhändler Thiemann einen
Vertrag über zu lieferndes Holz aus den Waldungen ab. Zwischen
dem Kläger Holzhändler Thiemann und dem Verklagten Kaufmann
Schottländer wurde es streitig, ob das abgeschlossene Holzgeschäft für
den Verklagten verdindlich sei.
Das Obertribunal sagt hierauf bezüglich in seinem Erkeuntniß
vom 4. Februar 1868:
„Die zwischen Grätzel und dem Kläger geschlossenen Holz-
kaufgeschäste sind in Betracht, daß Kläger Holzhändler ist, nach den
Art. 273 und 277 d. H.-G.-B.s beiden Contrahenten gegenüber für
Handelsgeschäfte zu erachten, welche nach Art. 317 das. der Schrist-
form nicht bedürfen. Nun hat zwar Verklagter die Verträge nicht
selbst, vielmehr hat sie in seiner Vertretung der pp. Grätzel abge-
schlossen. Der Ansicht des Appellätionsrichters, daß in Folge der,
wenngleich nur mündlich erfolgten Bestellung des pp. Grätzel zum
Verwalter der Herrschaft Niederadelsbach die von Letzterem mit
Kaufte Uten abgeschlossenen Holzverkäufe dem Verklagten gegen-
über für 'rechtsverbindlich gelten mußten stehen aber die im Appel-
lations-Urtel in Bezug genommenen Vorschriften des allgem. deutschen
H.-G.-B., insbesondere der Art. 317 und die Geschichte der Ent-
stehung desselben zur Seite. Dieser Artikel — 263 des Entwurfs
erster Lesung — hatte die Fassung: „die Gültigkeit der Handelsge-
schäfte ist durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht
bedingt." Anstatt dessen wurde vorgeschlagen zu sagen: „bei Handels-
geschäften ist die Gültigkeit der Verträge re." und es wurde zur Be-
gründung dieses Antrages bemerkt: die Bestimmung des Artikels sei
auch auf die mit einem Handelsgeschäfte im Zusammenhang stehenden
und dazu gehörigen präparatorischen und nachfolgenden Geschäfte
z. B. Vollmachten zur Abschließung von Handelsgeschäften anzu-
wenden. Dieß berücksichtigt, muß eine von einem Nichtkausmann
mündlich ertheilte Vollmacht auch zu Gunsten desjenigen, mit welchem
der Mandatar auf Grund des Auftrages contrahirt hat, für formell
rechtsgültig erachtet werden, sofern dieser Contrahent ein Kaufmann
und Gegenstand des Coutracts ein Handelsgeschäft ist und der Macht-
geber nach der Natur und dem Umfange des dem Bevollmächtigten