Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Königreich Preußen. Ari. 284.

angebracht habe, weshalb der Bestimmung der Schlußzettel gemäß der
Anspruch verjährt sei.
Das Stadt-Gericht in Berlin (Proc.-Dep. IV.) bat durch Er-
kenntniß vom 7. Febr. 1868 den Kläger abgewiesen. Aus den Gründen
ist hervorzuheben:
„Durch die amtliche Auskunft des Aeltesten der hiesigen Kauf-
mannschaft ist sestgestellt:
daß bei allen Zeitkaufgeschäften über Werthpapiere, welche
zwischen hiesigen mit derartigen Geschäften befaßten Kaufleuten
an hiesiger Börse abgeschlossen werden, die Annahme gilt, und
namentlich bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 1865 galt,
daß selbst ohne darauf gerichtete Abrede die Geschäfte nach
Inhalt des in den Schlußzetteln der vereideten Wechsel,- Geld-
und Handelsmakler festgesetzten Bedingungen geschlossen seien.
Diese Bekundung der Aeltesten per Kaufmannschaft stellt nicht,
wie Klägerin anzunehmen gewillt ist, einen Handelsgebrauch im Sinne
desMrt. 1 des H.-G.-B.s fest, denn es ist von keinem Rechtssatze
die Rede, vielmehr ist dem Art. 279 a. a. O. gemäß auf die im Handels-
verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche die gebührende Rück-
sicht genommen worden.
Die von den Aeltesten der Kaufmannschaft behauptete Handels-
sitte ist übrigens ihrer Entstehung nach sehr erklärlich und hat auch
in anderen Processen bereits Anerkennung gefundeu. Wenn man
nämlich bedenkt, daß die Schlußzettel der vereideten Mäkler ihren
Inhalt erhalten haben aus einer Ansammlung vieljähriger Erfahrung,
so kann es nicht überraschen, daß die an der Börse handelnden Kaus-
leute fortwährend den Inhalt für ihre Geschäfte als maßgebend an-
erkennen; wenn man weiter erweist, daß die Geschäftseile während
der Börsenzeit nicht die Aufzählung der näheren Bestimmungen, unter
welchen das Geschäft geschlossen sein soll, gestattet und deshalb eine
kurze Bezugnahme auf die Mäklerschlußzettel üblich wurde, so folgt
als nächster begreiflicher Schritt, daß auch diese Bezugnahme als eine
selbstverständliche fortblieb. Hiermit ist denn der Zustand erreicht,
welchen das Aeltestenkollegium bezugt."—
Des Weiteren ist dann ausgeführt, daß die im Schlußzettel fest-
gesetzte Frist von 6 Wochen vor Anstellung der Klage bereits ver-
strichen gewesen sei, und sich damit der Klaganspruch als hinfälligerweise.
y-

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