Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Königreich Preußen Art. 278. 301 flg.

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ohne Preisverabredung hingab, den Auftrag finden, die Wechsel in
ordnungsmäßiger Weise umzusetzen und den dadurch erzielten Baar-
erlös auf seine Baarforderung abzurechnen. Dieß entspricht der
Natur des Wechsels als Ordrepapier.
Es würde der kaufmännischen Anschauung und mithin dem prä-
sumtiven Willen der Parteien/ welche beide Kaufleute sind, wider-
sprechen, wenn man annehmen wollte, der Kläger habe die Wechsel
zu ihrem Nominalbetrag annehmen wollen. Denn dem Kaufmann
ist das Wesentliche beim Wechsel der Werth, welchen er repräsentirt;
wenn daher eine fällige Baarforderung durch später fällige Wechsel
getilgt werden soll, so wird der Kaufmann die Wechsel«nur derjenigen
Baarzahlung gleichstellen, welche durch ordnungsmäßige Veräußerung
der Wechsel zu erlangen ist. Wollte man anders rechnen, so würde
der Kläger nicht dasjenige an Werth erhalten, was er zu fordern hat,
die Zahlung durch Wechsel würde in der That im Vergleich mit
der Baarzahlung, welche Kläger zu fordern hatte, etwas Anderes
sein. Der Kläger würde auch die ihm von seiner fälligen Forderung
gesetzlich (Art. 289 H.-G.-B.) zusteheuden Zinsen einbüßen.

Bemerkung des Einsenders.
Nach unserem Erachten enthält vorstehendes Erkenntniß eine
sehr gewagte Anwendung des Art. 278, obwohl sich nicht leugnen läßt,
daß nach kaufmännischer Anschauung der Wechsel fast dem baaren
Gelde gleichgestellt ist und daher die Analogie zwischen Wechselcours
und Cours von solchen Münzsorten, welche von der Münzsorte des
Zahluugsversprechens abweichen, sehr nahe liegt.
Es läßt sich gegen die Ausführungen des Erkenntnisses Folgendes
sagen:
Da ein Wechsel weder Geld, noch geldgleiches Papier ist (und
zwar ganz unzweifelhaft, wenn er, wie hier, nicht in blanco girirt ist),
so ist die Hingabe eines Wechsels zur Tilgung einer Verbindlichkeit
nicht Zahlung im engeren Sinne, sondern höchstens Angabe an
Zahlungsstatt. Eine solche setzt aber zu ihrer Gültigkeit voraus,
daß der Gläubiger sich mit dem Schuldner über den Werth der an-
gegebenen Sache ausdrücklich vereinigt hat (tz 237,1,16 allge.
L.-R.). Es ist daher unzulässig, bloßen Handlungen, aus welchen

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