Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Königreich Preußen. Art. 1V5.

, 407

Eigenschaften der Gesellschafter von Wichtigkeit, und würde
gerade der Prüfung dieser, bei einer erst später concret hervortretenden
Verwirklichung der Uebertragung eines Societäts-Antheils resp. der
Mitgliedschaft, durch eine im Voraus generell ertheilte Einwilligung
der Raum entzogen sein. Allein der ein für alle Mal im Voraus
einwilligende Gesellschafter hat, weil er dieß wissen mußte, dennoch
aber eine generelle Einwilligung im Voraus erklärt, und damit dem ab-
tretenden Gesellschafter in der Wahl des Mitgliedes vertraut, keinen
Grund, sich darüber zu beklagen. Grade in der Regelung der Ver-
hältnisse unter sich (der inneren Verhältnisse) stehen die Gesellschafter
auf dem Boden der durch die besonderen Gesetze nicht beschränkten
Autonomie. Daß endlich durch eine im Voraus generell ertheilte
Einwilligung ein unmittelbarer Nexus zwischen dem Erwerber eines
mit der Mitgliedschaft verbundenen Societätsantheils und den übrigen
im Societätsverbande bleibenden Gesellschaftern vermittelt werden
kann, scheint an sich und nach allgemeinen Grundsätzen nicht bedenklich.
Art. 105.
Zulässigkeit der Besitzstörungö-Klage eines Handels-Gesell-
schafters wegen ihm verweigerter Einsicht der Handelsbücher
der Gefellschaft.*)
Erk.d. Stadt- und Kreisgerichts zu Magdeburg vom
26. Nvbr. 1866 und des III. Senats des Obertribunals
zu Berlin vom 16. Septbr. 1667. (Entscheidungen, Bd. 58,
S. 40.)
Der Kläger und der Beklagte gehören zu den persönlich haftenden
und geschäftsleitenden Gesellschaftern der in Magdeburg unter der
Firma H. & Co. bestehenden Commandit-Gesellschaft auf Actien.
Kläger behauptet, daß ihm gesetzlich das Recht zustehe, die Geschäfts-
bücher einzusehen, daß er sich bis zum 2. Novbr. 1866 im Besitz dieses
Rechtes befunden habe, und daß ihm am 5. Novbr. 1866 auf Geheiß
des Beklagten die Einsicht der Geschäftsbücher verweigert sei. Cr hat
deshalb beantragt,
ihn im Besitze seines Rechts, die Geschäftsbücher der Firma

*) Bergt, das Erk. d. Appell.-Ger-HofeS zu Köln vom27. Mai 1863
(Busch, Archiv, Bd. II, S. 174)

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