Volltext : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Königreich Preußen. Art. 98.

1867. (Striethorst, Archiv für Rechtsfälle, Bd. 66,
S. 316.)
Unter der Firma „Bochumer Eisenhütte" haben Heintzmann,
Körte und Meyer durch Vertrag vom 15. März 1860 eine Handels-
geselschaft gebildet. Meyer trat am 2. Novbr. 1864 seinen Antheil
an die Wittwe v. Gahler ab, welche gegen Heintzmann und Körte, die
sie nicht als Gesellschafterin anerkennen wollten, deshalb Klage erhob.
In II. und III. Instanz wurde nach dem Klagantrage erkannt. Das
Obertribunal führt aus:
„Aus dem Abtretungs-Verträge allein, und ohne den Nachweis
der ausdrücklichen Einwilligung des Verklagten würde die
Klägerin, den letzteren gegenüber, ein unmittelbares Recht auf die von
ihr in Anspruch genommene Mitgliedschaft an der durch den Vertrag
vom 15. März 1860 gegründeten Handelsgesellschaft noch nicht er-
worben haben (§ 216—218 allg. L.-R., Thl. I, Tit. 17; § 638 allg.
L.-R., Thl. II, Tit. 8; Art. 98 H.-G.-B). Auch hat die Klägerin
nicht behauptet, daß die beiden Verklagten zu dem Abtretungs-Verträge
vom 2. Novbr. 1864 ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben.
Dahingegen ergibt der Inhalt des Societäts-Vertrags vom
15. März 1860,
daß sich die Gesellschafter damals ohne alle Reserve die un-
beschränkte Befug niß vertragsmäßig beigelegt haben,
ihren mit der Mitgliedschaft verbundenen Antheil an der
Gesellschaft mit voller Wirkung einem Dritten ab-
zutreten.
Der vertragsmäßige Boden, auf welchem eine solche Einwilligung
beruht, hat zur Folge, daß die einzelnen Gesellschafter nicht berechtigt
erscheinen, hinterher gegen eine solche Abtretung und die Person des
dritten Erwerbers Widerspruch zu erheben. Bei einer im Voraus
und allgemein ertheilten Einwilligung würde der einzelne Gesellschafter,
wenn er einer später concret hervorgetretenen Uebertragung die Ein-
willigung versagen wollte, mit sich selbst, mit seiner contractlich über-
nommenen Verbindlichkeit und deren Verwirklichung in Widerspruch
treten, und sich der replica doli aussetzen.*) Freilich ist in dem
Societätsverhältnisse die Voraussetzung individueller, persönlicher

*) Vergl. Striethorst, Archiv, Bd. 61, S. 325; Bd 65, S. 258.

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