Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

330

Oesterreich. Art. 37.

1 Jahre und6 Monaten seit der Entstehung der im Buche
als unberichtigt offen gebliebenen Forderung erwirkt
werden kann.
In dem Revisionsrecurse wurde geltend gemacht, daß der durch den
Rechnungsabschluß sich ergebende Saldovortrag als eine selbststän-
dige Forderung zu betrachten sei, und daß seit 1 Januar 1866 im
Juni 1867 noch nicht 1 Jahr und 6 Monate verflossen gewesen, die
Zinsen aber eine vollends vor Ablauf dieser Frist entstandene For-
derung seien.
Allein der oberste Gerichtshof hat diesen Revisionsrecnrs
abgewiesen; weil nach den §§ 19 und 21 des Einführungsgesetzes
znm H.-G.-B. der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung für die
Berechnung des Zeitraumes, innerhalb dessen sie auf Grund eines
Buchauszuges pränotirt werden kann, maßgebend ist, dadurch aber,
daß ein ausstehendes Guthaben als Saldovortrag ver-
bucht wird, d ie Ford ernng nicht erst entsteht, und aus dem
vom Recurrenten beigebrachten Buchauszuge nicht ersichtlich ist, daß
seit der Entstehung der am 31. Decbr. 1865 als Saldovortrag ver-
buchten Forderung von 9176 Fl. 30 Kr. zur Zeit des am 19. Juni
1867 überreichten Pränotationsgesuches noch nicht 1 Jahr und 6
Monate verstrichen waren, bei dem Mangel einer pränotationsfähigen
Urkunde aber die Forderung überhaupt, und auch der Jnteressenan-
spruch nicht gehörig beurkundet angesehen werden kann.
Art. 37.
Der von einer Partei gestellte Antrag auf Vorlegung
der Bücher der Gegenpartei kann von dem Richter ge-
nehmigt oder zurückgewiesen werden. Es ist daher im
letzteren Falle an und für sich eine Nullität nicht vor-
handen.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 16. Jan.
1867, Z. 136 (Gerichtshalle 1867, S. 302).
Joses Truhe klagte wider die Franz Trau'sche Concursmasse
auf Liquidhaltnng einer Forderung von 7667 Fl.
Das Kreisgericht in Leitmeritz als Handelsgericht
und das Oberlandesgericht in Prag haben den Kläger abge-
wiesen, weil dem Handelsbuche des Klägers die Erfordernisse des

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer