Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 736.

nach preußischem Rechte, directe Anwendung auf die Collisionen von
Flußschiffen finden, jedenfalls dadurch beseitigt werden, daß die Par-
teien in der Appellations-Instanz, in voller Sachkenntniß, auf das
Handelsgesetzbuch provocirt haben;
da demnach der Ausgang der Sache von dem vom Kläger
zu übernehmenden Beweise beklagtischer Verschuldung abhängig zu
machen ist, von einer Prüfung des in dieser Beziehung von beiden
Parteien zu den Acten gebrachten Materials aber für jetzt abzusehen
ist, indem Kläger seine Beweispflicht unumwunden anerkannt und
Beklagter freilich in erster Instanz behauptet hat, die eigenen klägeri-
schen xrockueta ergeben zum Mindesten ein klägerisches Mitverschul-
den, in der Appellations-Instanz aber, durch die Stellung seiner
Beschwerde, und durch den auf dieselbe gestützten Antrag von Gel-
tendmachung dieser Auffassung für das gegenwärtige Proceßstadium
zurückgetreten ist:
daß das handelsgerichtliche Erkenntniß a quo vom 3. Octo-
ber v. I., unter Verwerfung der unbegründeten Nichtigkeits-
beschwerde, zwar, so weit es die Cautions- und Legitimations-
punkte betrifft, zu bestätigen, im Uebrigen aber wieder aufzu-
heben und Kläger in einem vom Handelsgerichte, bei Strafe
des Beweisverlustes, anzusetzenden Termine, Beklagtem Gegen-
beweis vorbehältlich, den Beweis anzutreten habe:
„daß die Collision des beklagtischen Dampfschiffes und der
klägerischen Zille durch Verschulden der Besatzung des be-
klagtischen Dampfschiffes herbeigeführt worden."
In Betracht der Größe des klägerischen Schadens bleiben den
Parteien alle Gerechtsame für den Fall des Gelingens der
klägerischen Beweisführung Vorbehalten und ist die Sache,
unter Compensation der Kosten der Appellations-Instanz zum
weiteren Verfahren an das Handelsgericht zu remittiren.
In Sachen Or. G. Embden in. n. W. Pritzhow jun. in Stettin
gegen die Norddeutsche Fluß-Dampfschifffahrts-Gesellschaft in Liqui-
dation.
Zu Art. 736 (712) — s. Band XII., S. 467.
Specification der Kosten, welche dem beschädigten Schiffe
von dem beschädigenden zu ersetzen sind. — So weit das

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