Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 14 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 314. 315. 382, A. 1. 2. 181
Goldschmidt, a. a. O., S. 305.
Man muß vielmehr dieses besondere, aus dem Bedürfniß des
Verkehrs entsprungene Recht daraus erklären, daß bei Abschluß eines
Kaufgeschäfts die Zahlungsfähigkeit des Käufers als selbstverständlich
vorausgesetzt wird, und daß daher der unbezahlte Verkäufer bis zu dem
Moment, wo die Waare wirklich in die Hand des Käufers gelangt,
also bei Distancegeschäften während der Spedition bis zur Ablieferung,
dieselbe zurückrufen kann, wenn diese wesentliche Voraussetzung, gleich-
viel ob durch Schuld oder ob durch unverschuldeten Unfall ves Käufers,
sich als unrichtig herausstellt.
Mag man nun ferner als Zweck des Verfolgungsrechts die
Rescisfion des Kaufgeschäfts, oder, wofür sich namentlich die eng-
lische Doctrin entscheiden soll,
Goldschmidt, a. a. O., 196;
die Wiedererlangung des Besitzes behufs der Sicherung ansehen,
jedenfalls erhellt soviel, daß das Verfolgungsrecht abgesehen von dem
Fall, wo es gegen unredliche dritte Erwerber, also gegen solche, welche
mit Kenntniß der Insolvenz des Käufers, bezw. zum absichtlichen
Nachtheil des Verkäufers die Veräußerung 'der Waare angenommen
haben, ausgeübt wird und wo schon in der Arglist ein besonderer
Grund zur Haftbarkeit gegen den Verkäufer vorliegt, wesentlich nur
im Verhältniß des Verkäufers zu dem Käufer besteht.
Mit Recht ist daher schon mehrfach ausgesprochen worden, daß
die Bezeichnung der Verfolgung in der Hamburger Neuen Falliten-
ordnung von 1753, Art. 24. 25 als Vindication nur eine uneigent-
liche sei und das wahre Wesen nicht treffe,
N. Archiv, Bd. 3, S. 325; Bd. 4, S. 428;
s. auch ü. d. Pr. R. G ad, Handelsr. I, S. 196, Not. 121
wie denn auch die meistert Rechte geradezu nur von einer „Rückforde-
rung" reden. Denn man kann doch in der That die Klage nicht mehr
Vindication nennen, welche, worauf die richtigen Bemerkungen der
Beklagten Hinweisen, mit den dinglichen Rechtsverhältnissen der
Waare gar nichts zu thun hat und, entsprechend den realen Ver-
hältnissen des Verkehrs, zumal im Commissionshandel, weder Dar-
legung des Eigenthumserwerbs, noch auch nur des Usucapionsbesitzes
des Verkäufers, sondern lediglich Darlegung der Thatsache des Ver-
kaufes zur Grundlage hat.

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