Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

82 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Zu Art. 313-316.
Das im H.-G.-B. in Art. 313 bis 316 erwähnte Reten-
tionsrecht erfordert keine Connexität der Forderung mit
der zurückbehaltenen Sache.
So spricht sich ein Erkenntniß des Appellationsgerichts zu
Zwickau v. 19. Januar 1865 aus, indem es der Ansicht ist, daß das
in den rubricirten Artikeln erwähnte Retentionsrecht weit über das
gewöhnliche civilrechtliche Retentionsrecht hinausgehe, und nament-
lich Connepität der Forderung mit der retinirten Sache nicht vor-
aussetze. (S. dieses Archiv, III, S. 251.)
D. H.
Zu Art. 319, h 279.
D as Handelsgesetzbuch hat den Grundsatz, daß ein Kauf-
mann, welcher von einem andern KaufmanneWaaren mit
Preisnota zugesendet erhält, dieselben trotz nicht erfolg-
ter Bestellung bei unterlassener rechtzeitiger Disposi-
tionsstellung zu bezahlen verpflichtet sei, nicht
aufgehoben.
Erkenntniß des Handelsgerichts Leipzig vom 31. März 1865.
Weil im Hinblick darauf, daß Beklagter zweifellos dem Kaus-
mannsstande in dem — engeren — Sinne des bereits vor Einfüh-
rung des allg. deutschen H.-G.-B. üblichen Sprachgebrauches ange-
hört, in den abgelegten Zugeständnissen:
daß er die in der Rechnung A. vom 23. September 1864
aufgesührten drei Fässer Persico von den Klägern sammt
einer dieser Verkaufsrechnung gleichlautenden Factura über-
sendet erhalten und an sich behalten habe,
ein zu seiner Verurtheilung ausreichender, keiner weiteren Bescheini-
gung bedürftiger Klaggrund enthalten ist, da die von den sächsischen
Spruchbehörden seit einer längeren Reihe von Jahren in solchen
Fällen anerkannte kaufmännische Usance Platz ergreift, nach welcher
der Empfänger unbestellter Waare, wenn er Kaufmann ist und die
Waare von einer Verkaufsrechnung begleitet war, erstere ohne Zögern
zur Disposition des Absenders stellen muß, wenn er nicht als Käufer

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