Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

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Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

vorgelegten Probestücken übereinstimmen, bereit erklärt habe. Unter
diesen Umständen würde an und für sich zu Begründung der er-
hobenen actio venditi das Anführen und der Nachweis des
Klägers gehört haben, daß er das Service probemäßig geliefert
habe. Da jedoch im vorliegenden Falle eine Waare in Frage
steht, welche dem Beklagten von einem anderen Orte übersendet
worden ist, so ist Kläger des obigen Nachweises überhoben, wenn
Beklagter unterlassen haben sollte, nach Maßgabe der Art. 347 und
349 des H.-G.-B. die Waare sofort nach der Empfangnahme der-
selben zu untersuchen und dem Kläger zur Disposition zu stellen.
Zwischen dem Tage, an welchem Beklagtem nach seinem Zugeständ-
nisse vom Kläger das Tafelservice geliefert worden ist, und der An-
stellung der gegenwärtigen Klage liegt sogar ein mehr als sechs-
monatlicher Zeitraum, so daß zufolge Abs. 3, Art. 349 des H.-G.-B.
vom Beklagten der Nachweis zu führen ist, daß die vorgeschützte
Einrede der vertragswidrigen Beschaffenheit der Waare' durch den
Ablauf der in Art. 349 vorgeschriebenen Verjährungsfrist nicht er-
loschen, vielmehr durch rechtzeitige Untersuchung und Dispositions-
stellung der Waare aufrecht erhalten worden sei, indem der vor-
geschützten Ausflucht der probe- und vertragswidrigen Waare die
vom Kläger geltend gemachte liquide Replik der Verjährung ent-
gegensteht , deßhalb aber die Bezugnahme des Beklagten auf Unter-
brechung der Verjährung mittelst rechtzeitiger Anzeige, beziehentlich
Remisses der Folgen der verspäteten Dispositionsstellung den Cha-
rakter einer Duplik annimmt, rücksichtlich welcher den Beklagten
die Beweislast trifft.
Cfr. Annalen des Ober-Appell.- Ger., Band VIII,
S. 475.
Aus diesen Gründen ist in Verfolg der wieder in Kraft ge-
tretenen Appellationsbeschwerde des Klägers auf Beweis der vom
Beklagten vorgeschützten Ausflucht, welche im künftigen Beweise
annoch factisch specieller zu begründen ist, erkannt worden. Ver-
mag Beklagter diesen Beweis nicht zu führen, so ist die Einrede der
Vertrags- und probewidrigen Lieferung verjährt, mithin Beklagter,
die Leistung des Relati vorausgesetzt, unbedingt zu verurtheilen.
Wird dagegen vom Beklagten der auferlegte Beweis erbracht, so ist
er von der vorliegenden Klage zu entbinden und loszuzählen, weil

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