440
Abhandlungen.
rentes exceptiones etiam fidejussoribus compe-
tunt, ut res judicatae, doli mali, jurisjurandi, quod
metus causa factum est.
Marcianus fr. 19, D. eod. Omnes exceptiones,
quae reo competunt, fide jussori quoque, etiam i n -
vitoreo competunt.
A. L.-R., Thl. I, Tit. 14, § 310. Die Rechte und Ein-
wendungen des Hauptschuldners, welche die Forderung selbst
betreffen, kommen auch dem Bürgen gegen den Gläubiger
zu statten.
V. Fassen wir nun alle diese die Haupt- und die Bürgschafts-
Obligation verknüpfenden Momente zusammen. Vollständige Iden-
tität der geschuldeten Leistung, welche der selbstständige Hauptver-
trag gleichzeitig für sich und für den von ihm abhängigen Bürg-
schafts-Vertrag constituirt. Das Bürgschafts-Versprechen also eine
bloße Erweiterung und Wiederholung des Hauptversprechens durch
einen zweiten Schuldner in einem zweiten Rechtsact. Die Bürg-
schafts-Obligation, nicht blos (wie manche andere Accessorien) ihren
Lebensfunken an der Hauptobligation anzündend, und dann selbstän-
dig weiter existirend; sondern, wie ein getreues Spiegelbild, die
Hauptobligation nach Umfang und Charakter reproducirend, wie ein
Schatten an sie geheftet, ohne sie undenkbar, mit ihr stehend
und fallend, alle Schicksale mit ihr theilend, endlich
mit ihr erlöschend.
Sind das alles aber wesentliche Charakterzüge der Bürgschaft,
ihr so wesentlich, daß sie ohnedem nicht mehr Bürgschaft wäre: dann
bleibt kein Raum mehr für die angebliche Selbstständigkeit der
Bürgschaft, dann enthält der Satz „die Bürgschaftsschuld für eine
Handelsschuld ist keine Handelsschuld" eine contradictio in adjecto,
einen logischen und juristischen Widerspruch, so unhaltbar wie etwa
der Satz wäre: „die Zweigniederlassung einer Handelsniederlassung ist
keine Handelsniederlassung"; denn die im Subject jenes Satzes aus-
gesprochene Solidarität und strengste Abhängigkeit der Haupt- und
Bürgschafts-Schuld wird im Prädicat geleugnet. Der Satz würde
besagen, daß der Inhalt des Hauptvertrages und die exceptiones des
Hauptschuldners nach den Rechtssätzen des Handelsrechts, und
daß der Inhalt des Bürgschaftsvertrages und die exceptiones des