Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

436

Abhandlungen.

4) die Verbindlichkeit zur Intercession, welche der künftige
Bürge durch den Vertrag zu 3) übernimmt.
Diese vier Rechtsbegriffe sind für unsere Controverse streng
aus einander zu halten. Denn (um es gleich hier vorauszuschicken)
nur die beiden ersten stehen, unserer Ansicht nach, in so naher
Beziehung und so straffer Abhängigkeit vom Hauptvertrage, daß sie
auch durch dessen handelsrechtliche Qualität mit ergriffen und be-
stimmt werden. Die beiden letzteren dagegen haben, wenn-
gleich ihre Existenz ebenfalls durch einen Hauptvertrag bedingt wird,
doch einen so selbstständigen, außerhalb der Sphäre des Hauptver-
trages sich bildenden Charakter, daß sie von dessen commercieller
Beschaffenheit nicht mehr erreicht werden.
II. Die Hauptobligation und die Bürgschaftsobligation sind durch
ein zweifaches Band an einander geknüpft und in einander verflochten:
1) durch die Identität der geschuldeten Leistung. Sie sind
Sol ida r-Ob ligat ionen;
2) durch die Abhängigkeit der Bürgschaftsobligation von
der Hauptobligation. Die erste ist accessorium der zweiten.
Dieß soll näher begründet und ausgeführt werden, zuvörderst
für die Identität der geschuldeten Leistung.
III. Die Bürgschaft ist ein modus der Jntercession. Inter-
ce ssion ist Uebernahme einer fremden Obligation. Sie setzt eine
bestehende Hauptobligation voraus, in welche der Intercedent als
Schuldner eintritt, welche zu erfüllen er sich verpflichtet. Bürg-
schaft ist diejenige cumulative Jntercession, wo der Intercedent sich
persönlich verbindlich macht, die Hauptobligatwn zu erfüllen*).
Die Verbindlichkeit des Hauptschuldners und des Bürgen ent-
springen also zwar aus verschiedenen- Rechtsgründen, nämlich aus
dem Hauptvertrage einerseits und dem Bürgschaftsvertrage ander-
seits; aber beide Schuldner sind zu ein und derselben Leistung
verpflichtet, weche der Gläubiger von jedem ganz, jedoch nur einmal
fordern kann. Wenn die eine Obligation durch Leistung des geschul-
deten Objects getilgt ist, so ist auch die andere erloschen (uno sol-
vente reliqui liberantur), weil durch die Leistung auch ihr Gegen-

*) Puchta, Pandekten, § 403.405, S. 548.551. — Sintenis, Civilrecht,
2. Aufl., § 89, Bd. II, S. 132.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer