Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

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Abhandlungen.

tragung der Beschlüsse in ein Protocollbuch, dessen Einsicht jedem
Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet werden muß.
Mit Recht wird gegen den älteren Entwurf erinnert, was auch
gegen den vorliegenden noch zutrifft, daß er behufs Gewährleistung
der Rechte der Einzelnen in administrativer Hinsicht noch weiterer
Bestimmungen über Nothwendigkeit der Berufung der Generalver-
sammlung nach Analogie von Art. 237, Abs. 2, 238, Abs. 2, 239,
Abs. 1, 240, Abs. 1 des H.-G.-B. bedarf* *). Die Verweisung auf
der: Gesellschaftsvertrag und das Ermessen des Vorstandes (§ 31 des
Entw.) dürfte schwerlich ausreichen, zumal jener nicht nothwendig
Bestimmungen über diesen Gegenstand zu enthalten hat (§ 3). —
Die Auslösung der Genossenschaft und das Aus-
scheiden einzelner Mitglieder wird in Abschnitt IV. analog
den Verhältnissen der Actiengesellschaft, jedoch wiederum mit Modi-
ficationen aus dem Gebiet der offenen Gesellschaft behandelt. § 34
zählt die Auflösungsfälle nach Art. 242, Nr. 1. 2 und 4 auf.
Der Auflösungsgrund Nr. 1 fällt weg, wenn die Genossenschaft ohne
Zeitbestimmung oder ausdrücklich ans unbestimmte Zeit geschlossen ist
(ek. § 3, Nr. 3). Die Beschlußfassung über die Auflösung steht
jederzeit der Generalversammlung frei, und erfolgt, wenn nicht
etwas Abweichendes statutenmäßig bestimmt ist, durch einfache
Stimmenmehrheit, ohne daß es einer Genehmigung der Staats-
behörde bedarf. Der einzelne Genossenschafter kann die Auflösung
nicht erzwingen**). Die Eröffnung des Concurses (nicht

wird danach folgern müssen, daß, wo der Gesellschaftsvertrag hier keine Schranken
enthält, die Mehrheit unbeschränkt ist. Dieß ist ein sehr bedeutsamer Unterschied
von der offenen Gesellschaft. Gesetzliche Schranken, wie in Art. 215> des H.-G.-B.,
fehlen und wohl mit Recht (s. Endemann, H.-R., S.318, Note 42). Nur
bedürfen Abänderungen des Gesellschaftsvertrages iwie nach Art. 214 das.) der
notariellen oder gerichtlichen Abfassung, staatlicher Genehmigung und Eintragung
(§ 7.8. s. E — s. oben). Jene Beurkundung ist auch bei Auflösung der Genossen-
schaft erforderlich (§ 34, Nr. 2).
*) Auerbach a. et. O., S. 371.
**) Endemann, S. 336. Nach dem älteren Entwurf sollte das Handels-
gericht auf Antrag eines Mitglieds die Auflösung beschließen können, sobald die
Execution in das Vermögen der Genossenschaft fruchtlos vollstreckt worden.
Dieser neue Auflösungsgrund dürfte durch die Solidarhast nicht hinlänglich ge-

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