Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 8 (1866))

Die vier freien Städte Deutschlands einschließl. d. O.-A.-Ger. Lübeck. 331
Quantums auch nicht verpflichtet sein könne. Zum Nachweise, daß
sofort zur Disposition gestellt worden sei, bezog sich Beklagter auf
sein Schreiben vom 1. December 1864. Dieses Schreiben führte
jedoch als den Grund der Dispositionsstellung lediglich auf, daß die
Waare nicht bestellt gewesen sei.
Das Stadtamt in Frankfurt legte hieraus dem Kläger den Be-
weis auf, daß der Beklagte die eingeklagten Warenposten in den an-
gegebenen Quantitäten bestellt habe, indem etwaige Mängel der
facturirten Waare jetzt nicht mehr in Betracht kommen könnten, da
nach Art. 347 des Handelsgesetzbuchs der Käufer solche Mängel so-
fort nach der Ankunft und Besichtigung der Waare dem Absender
anzuzeigen verpflichtet gewesen wäre, die Unterlassung der Anzeige
der Mängel aber die Folge hat, daß die Waare als genehmigt ange-
sehen wird. Da nun der die Dispositionsstellung mittheilende Brief
des Beklagten als Grund der Dispositionsstellung lediglich anführt,
daß die Maaren nicht bestellt worden, so ist nur nachzuweisen, daß die
Bestellung nicht überschritten worden, wobei nur auf die Quantität,
nicht aber auf die Beschaffenheit und den Preis des gelieferten Fa-
brikates zu achten ist. Wenn Beklagter behauptet, daß er in Bezug
auf die Qualität der Waare dem Agenten des Klägers eingehendere
Angaben mit der Dispositionsstellung habe zugehen lassen, so ist dieß
ohne Bedeutung, da die Dispositionsstellung an den Kläger selbst
auf eine solche an den Agenten nicht Bezug nimmt.
Den ihm auferlegten Beweis trat Kläger durch Zeugen und
seine Handelsbücher an. Die Zeugen, der Agent des Klägers und
ein Commis des Beklagten, widersprachen sich in ihren Aussagen.
Hierauf erkannten Stadtamt und Stadtgericht übereinstimmend in
Betreff der klägerischen Handelsbücher:
Es versteht sich ganz von selbst, daß die Handelsbücher des
Klägers dann nicht maßgebend sein können, wenn die be-
treffenden Einträge unbestrittenermaßen lediglich auf den Anga-
ben des Agenten Goldschmidt und auf dessen Bestellzettel
beruhen und diesen Quellen selbst jede entscheidende Beweis-
kraft abgesprochen werden mußte.

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