Inwieweit haftet der Uebernehmer einer Handelsfirma rc.
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Es bleibt nun endlich noch der Fall zu erwägen, wenn der Er-
werber des Handelsgeschäfts eine neue Firma annimmt. Aus
dieser Annahme einer neuen Firma ist aber zu schließen, daß der
neue Erwerber nicht an die Stelle des früheren Eigenthümers der
Handlung treten und nicht mit ihm als eine und dieselbe Person an-
gesehen werden will. Er fängt vielmehr das vorhandene Geschäft
als ein neues und auf eigene Rechnung an.
In solchem Falle kann somit nur aus einer besonderen Erklä-
rung des Uebernehmers, daß er für die vorhandenen Schulden haften
wolle, eine Befugniß der Gläubiger, sich wegen ihrer Befriedigung
an den neuen Erwerber der Handlung zu halten, gefolgert worden.
Hat also der Uebernehmer durch Circular oder doch einzelnen
Gläubigern gegenüber angezeigt, daß er das alte Geschäft mit den
Passivis übernommen habe, und dasselbe, wenn auch unter neuer
Firma, fortführe, so kann man in dieser Erklärung, wie dieß auch
S. 1431 und 1440 der Protocolle hervorgehoben ist, eine Aufforde-
rung des Uebernehmers an die vorhandenen Handelsgläubiger finden,
sie möchten sich wegen ihrer Ansprüche an ihn halten. Es bedarf
also in solchem Falle keines besonderen Nachweises dafür, daß der
Uebernehmer sich auch dem Veräußerer gegenüber zur Bezahlung der
bei der Uebernahme vorhandenen Schulden verpflichtet hat.
Fehlt es aber an einer solchen Bekanntmachung des Erwerbers
der Handlung, derselbe hat sich aber dem Veräußernden gegen-
über zur Bezahlung der vorhandenen Schulden verpflichtet, so hat
nach strengem Rechte der Gläubiger eigentlich kein Recht, gegen den
neuen Erwerber zu klagen, ehe er nicht dem Vertrage beigetreten ist,
oder ihm der Veräußernde seine Rechte an den Erwerber abgetreten hat.
Bekanntlich hat man aber mit Erfolg den Satz aufgestellt *),
daß nach deutscher Praxis der von zwei Contrahenten zum Vortheile
eines Dritten verabredete Rechtsanspruch durch den Vertragsab-
schluß zur rechtlichen Existenz mit der Wirkung gelangt, daß der
Dritte sofort die Erfüllung derselben gegen den Promittenten geltend
machen kann.
*) Vgl. die Abhandlung von Busch: Doctrin und Praxis über die Gültig-
keit von Verträgen zu Gunsten Dritter, S. 29. Beilageheft zu Bd. 43 des Archivs
für civilistische Praxis.