Metadaten : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß

VI.  Wer  muß  beweisen?
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der  Folge  wieder  aufgehoben  sey,  weiter
was  Rechtens.  Wollte  man  diesen  Beweis  der
Replik  vom  Kläger  mit  in  den  Gegenbeweis  der
Einreden  nehmen  lassen,  so  entginge  alsdann  dem
Beklagten  der  ihm  doch  freizulassende  Gegenbeweis
in  Ansehung  der  Replik,  welches  nicht  weniger  ungerecht =
  seyn  würde,  als,  wie  vorhin  bemerkt  worden =
  ist,  wenn  man  dem  Kläger  den  Gegenbeweis
wegen  der  Einreden  dadurch  entzieht,  daß  dem
Beklagten  gestattet  wird,  diese  in  seinem  wider  den
Klagegrund  zu  führenden  Gegenbeweise  zu  bewahrheiten. =

Jst  der  Beweis  der  Einrede  des  Beklagten
geführt  worden,  so  wird  jetzt  in  folgender  Form
zu  erkennen  seyn:  „daß  Beklagter  dasjenige,  was
ihm  in  dem  vorigen  Urtheile  vom  u.  s.  w.  zu  erweisen =
  auferlegt  worden,  wie  Recht,  erwiesen,  daher
derselbe  von  der  angestellten  Klage  (ganz,  oder
zum  Theil,  oder  in  sofern,  daß  u.  s.  w.)  zu  entbinden, =
  es  koͤnnte  und  wollte  denn  Klaͤger,  wie  ihm
zu  thun  obliegt,  binnen  Ordnungsfrist  seine  Replik,
daß  der  Vergleich  in  der  Folge  wieder  aufgehoben
worden  sey,  rechtlich  erweisen,  dessen  genoͤsse  ermit ¬
  Vorbehalt  des  vom  Beklagten  in  gleicher  Zeit
zu  fuͤhrenden  Gegenbeweises  noch  billig,  und  erginge ¬
  sodann  u.  s.  w.
a)  Der
            
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