Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

38 Unter d. O.-A.-G. Jena vereinigte Staaten. Art. 52.357 flg.
welches er durch die angenommene Zusendung bereichert worden,
wieder zur Disposition stelle. Statt dessen hat er die Felle behalten
und, wie aus seiner zweiten Einrede hervorgeht, verarbeitet und hat
auch, nach seiner eigenen Behauptung, nachdem er später über seinen
angeblichen Jrrthum aufgeklärt worden, weiter nichts gethan, als
dem Kläger erklärt, daß er nichts mit ihm zu schaffen habe. Da nun
ferner Simon und Lazarus L. hier offenbar nur zu einem einzigem
Geschäfte sich bekennen, und das Interesse des Beklagten nach seiner
eigenen Darstellung der Sachlage durch den von ihm behaupteten
Jrrthum nicht im entferntesten bedroht erscheint, so versirt der Be-
klagte in dolo und handelt nicht redlich, indem er für die von Laza-
rus L. bewirkte Leistung die Bezahlung verweigert.
Auch abgesehen von den concludenten Handlungen, in welchen
die vorstehend entwickelten Entscheidungsgründe schon einen Vertrags-
abschluß zwischen dem Kläger und dem Beklagten erblickt haben, hat
allerdings früher, wie beide Theile anerkennen, schon eine mündliche
Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Simon L. stattgefunden.
Nicht blos hypothetisch, sondern bestimmt behauptet der Kläger in
seiner Replik, daß dabei Simon L. als Bevollmächtigter seines Vaters
Lazarus L. aufgetreten, und daß dieß dem Beklagten auch bekannt
gewesen und noch bekannt sei. Der Beklagte stellt dieß zwar ins
Nichtwissen und wiederholt, daß Simon L. beim Kaufabschlüsse nichts
von einem Aufträge seines Principals erwähnt habe. Hält man sich
aber auch nur an die vom Beklagten selbst zugestandenen That-
sachen und berücksichtigt danach: daß bald nach der mündlichen Ver-
einbarung und derselben ganz entsprechend die Waaren mit einer
Factura von dem Vater des Simon L. geschickt worden, und daß
Simon L. dann die Abschlagszahlung für seinen Vater vom Be-
klagten erhalten und angenommen hat, so erscheint es klar und mußte
auch dem Beklagten klar sein, daß hier Umstände vorliegen, aus
denen im Sinne des Art. 52, Abs. 2 des H.-G.-B.s sich ergibt, daß
Simon L. für seinen Vater aufgetreten war. Mit dem in diesem
Sinne von Simon L. Vereinbarten hat sich dann später der Beklagte
nach Annahme der Waaren und der Factura einverstanden erklärt.
(Aus einem Urtheile des Oberappellationsgerichts zu Jena
vom 9. Februar 1867.)

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer