Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Großherzogthum Baden. Art 133.142.

29

kann hierauf vor der geschehenen Auseinandersetzung kein Anspruch
für sich allein gegründet werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich des
Ersatzes des Minderwerths der von Abnehmern zurückgegebenen
Maaren, wobei ebenfalls die thatsächliche Begründung vermißt wird,
da es durchaus unklar geblieben ist, aus welchem Grunde verkaufte
Maaren zurückgegeben wurden, und weshalb diese Zurückgabe statt-
haft war. Endlich den letzten Klagposten anlangend, so werden
Portoauslagen, Disconto - und Emballage - Abzüge, sowie die nach
Ausstellung des Inventars angemeldeten Passiven berechnet, wovon
der Beklagte 28 °/0 vergüten soll. Allein alle diese Kosten, Abzüge
und dergleichen können wohl bei der Liquidation berücksichtiget wer-
den und läßt sich erst nach deren Beendigung beurtheilen, ob deshalb
dem Kläger noch eine Forderung an den Beklagten zusteht, jedenfalls
aber ist das Uebereinkommen, wonach der letztere verpflichtet ist 28 °/0
an dem Verlust zu vergüten, der sich bei dem Einzug der Ausstände
ergibt, nicht auf dergleichen Verlust zu beziehen, welcher sich bei dem
Bestehen der Gesellschaft schon ergeben hatte, während aus dem
klägerischen Vortrag nicht hervorgeht, welche einzelne Abzüge und
dergleichen vor oder nach Auflösung der Gesellschaft entstanden sind;
es fehlt daher auch hier an jeder thatsächlichen Begründung. Unter
diesen Verhältnissen rechtfertigt sich schon wegen Mangels einer
schlüssigen Begründung in thatsächlicher Beziehung die Abweisung
der Klage.
So wurde vom gr. bad. Kreisgerichte Baden erkannt, in S.
Ernst Glückher senior in München gegen Julius Diß in Baden
durch Urtheil vom 5. Februar 1867, gegen welches Urtheil kein
Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer