Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Oesterreich. Art 111 und 117.
angeführte Erklärung des zweiten öffentlichen Gesellschafters sicher-
gestellt, und die Vorlage und Einsichtsnahme des gedachten Buches
zum Zwecke der amtlichen Pfändungsvormerkung kann dem Gläu-
biger, insoferne er durch die bewilligte Execution in die Rechte des
öffentlichen Gesellschafters tritt, ebensowenig als dem zur Amtshand-
lung abgesendeten Gerichtsabgeordneten verweigert werden.
Art. 111 und 117.
Der einer registrirten Firma, welche zwar einem
Gesellschaftsunternehmen angehört, jedoch nur
aus dem Civilnameu Eines öffentlichen Gesell-
schafters ohne einen das Gesellschaftsverhältniß
andeutenden Beisatz besteht*), aufgetragene Eid
kann rechtsgültig auch von einem öffentlichen Ge-
sellschafter abgelegt werden, dessen Namen in der
Firma nicht erscheint.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 27. Feb.
1867, Z. 1464 (Gerichtshalle, S. 197).
Ein unter der Firma Akermann in Mainz betriebenes Leder-
geschäst erwirkte bei dem Wiener Handelsgerichte gegen einen Wiener
Handelsmann ein Urtheil auf Zahlung von geliefertem Leder gegen
von dem Kläger Akermann abzulegenden Schätzungseid über den
Werth der gelieferten Waare.
Das großh.-hessische Handelsgericht in Mainz, welches um die
Eidesabnahme ersucht worden war, nahm den Eid von B. Jung-
mann, als Theilnehmer der Firma Akermann, ab, und sendete das
Eides-Protocoll nach Wien.
Nunmehr bat der Geklagte bei dem Wiener Handelsge-
richte, der von dem Kläger angetretene Schätzungseid sei für nicht
abgeschworen zu halten, da nicht Akermann, sondern B. Jungmann
denselben abgelegt habe. Der Gerichtshof erster Instanz gab diesem
Begehren Folge.
In dem dießfalls von der klagenden Firma ergriffenen Recurse
wurde eine Bestätigung des Secretariates des Mainzer Handels-
gerichtes beigebracht, wonach die Firma Akermann aus drei Theil-

*) Art. 24 H.-G.-B.

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