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Oesterreich. Art. 37 flg. und 126.
dem separaten Jnventarsbuche dieser Firma und zwar auf der In-
ventur vom Jahre 1865 aufgetragen.
Ueber den dießfälligen Recurs des Exekuten fand das Wiener
Oberlandesgericht den angefochtenen Bescheid dahinabzuändern,
daß das Gesuch des Gläubigers um den oberwähnten Auftrag an den
Amtsdiener zurückgewiesen werde, weil, insoferne es sich um Be-
schlagnahme der Zinsen und Zinsenantheile handelt, welche der Exe-
cut aus der Gesellschaftscasse dermal oder künftighin zu beziehen hat,
die Einsicht des Jnventarbuches vom Jahre 1865 dieß-
falls nicht zum Ziele führt, was aber das Guthaben anlangt,
so kann nicht das im Jahre 1865 entstandene, sondern nur jenes in
Anspruch genommen werden, welches dem Executen bei der Ausein-
andersetzung seiner Zeit zukommen wird, darüber kann die Inventur
vom Jahre 1865 keine Auskunft geben, es war daher dem Executions-
führer eine Einsicht in das Jnventarsbuch gegen den Willen des
Executen nicht zu gestatten, wonach auch von einer Anmerkung in
diesem Buche keine Rede sein kann.
Der oberste Gerichtshof bestätigte jedoch mit Abänderung
der angefochtenen obergerichtlichen Erledigung den Bescheid des Han-
delsgerichtes.
Gründe:
Es muß im Grunde des rechtskräftigen Pfändungsbescheides,
und zur Sicherung der Wirkung desselben dem Executionsführer ge-
stattet sein, zu constatiren, ob und in welchem Betrage zur Zeit
des Pfändungsvollzuges ein Guthaben seines Schuld-
ners als öffentlichen Gesellschafters der fraglichen
Firma an die Gesellschaft bestanden habe. Zu dieser Con-
statirung taugt die Vorweisung und Anmerkung der Pfändungsbe-
willigung in einem Geschäftsbuche, worin die Einlage und der Ge-
winnantheil des öffentlichen Gesellschafters nicht verbucht erscheint,
keineswegs, vielmehr kann zu dem besagten Zwecke nur jenes Buch
dienlich sein, worin die Geschäftseinlage und der Ge-
winnantheil des öffentlichen Gesellschafters wirklich ver-
bucht sind. Das Vorhandensein eines Jnventurbuches, in welchem
die Inventur vom Jahre 1865 ein Guthaben des öffentlichen Gesell-
schafters ausweiset, ist durch die in der Relation des Amtsdieners