Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Oesterreich. Art. 37

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Auftrag hatte Letzterer Einwendungen überreicht, und im Laufe des
Verfahrens mit einem abgesonderten schriftlichen Gesuche auf Grund-
lage des Art. 37 des H.-G.-B. die Vorlage der Geschäftsbücher des
Klägers beantragt. *)
Der Gerichtshof 1. Instanz wies dieses Gesuch mit Rücksicht
auf die im summarischen und Wechselverfahren stattfindende münd-
liche Verhandlung als formell unstatthaft und gerichtsordnungs-
widrig zurück.
*) Nach dem (älteren) öftere. Particularrechte «Hofdecret v. 20. Juni
1782, Z. 54 der Justiz-Gesetz-Sammlung) werden die Bücherder Apotheker
als Handelsbücher betrachtet, dagegen den „Adnotationen der Advocaten
und Aerzte" diese Eigenschaft abgesprochen. (Siehe auch F. Haimerl, Betrach-
tungen über die Beweis- und Bescheinigungsmittel im Civilproeesse, im Magazin
für Rechts- und Staatswissenschaft, IX. Bd., S. 27.) Da übrigens nach den
österr. Gesetzen den Chirurgen an Orten, wo die Apotheke entfernt ist, gestattet
wird, Apotheken zu führen, so wird den Ausschreibungen der Chirurgen über die
aus ihrer Apotheke verabreichten Arzneien — keineswegs aber den über ihre Be-
schäftigung als Aerzte geführten Ausschreibungen — die Eigenschaft der Handels-
bücher von der Doctrin und Praxis vindicirt. (Ignatz Wildner, der Beweis
durch in- und ausländische Handels- und Handwerksbücher vor österr. Civil-
gerichten, Wien 1838, S. 21 und F. X. Nippel, Erläuterung der allgemeinen
Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781, Wien 1845,1. Bd., S. 331.)
Nicht so einfach steht die Sache nach Einführung des H.-G.-B.s. Wenn
auch alle Unternehmungen auf Apotheken unter den Begriff der Kaufleute fallen,
so trifft die im Art. 37 des genannten Gesetzbuches geregelte Verbindlichkeit der
Vorlage der Geschäftsbücher doch nur Kaufleute, welche der Art. 10 des H.-G.-B.s
bezeichnet, also welche nach § 7 des österr. Einführungsgesetzes (III. Bd. dieses
Archives, S. 46) die höheren Steuern bezahlen. In Ansehung der übrigen ist
der vierte Titel des I. Buches ves H.-G.-B.s im Allgemeinen gar nicht anwend-
bar. Das. österr. Eiuführungsgesetz besagt zwar, unter welchen Bedingungen die
Bücher der obengenannten Kaufleute Beweiskraft haben (§ 20, siehe dieses Archiv,
X. Bd , S. 185); allein da der § 22 des genannten Einsührungsgesetzes (2. Ab-
satz) nur diejenigen Vorschriften aufhebt, welche die Führung der Bücher der
Kaufleute betreffen, soweit sie sich auf deren civilrechtliche Beweiskraft beziehen,
keineswegs aber die dem österr. Rechte bisher fremde Bestimmung des Art. 37 des
H.-G.-B.s auch auf Kaufleute, welche die niedrigern Steuern zahlen, anwendbar
erklärt, so unterstehen letztere derselben auch nicht. Um im vorliegenden Falle mit
dem Begehren der Vorlage der Geschäftsbücher durchzudringen, hätte die Klage im
Zusammenhang mit dem Apothekergewerbe stehend, die Registrirung der Firma
des letzteren oder doch wenigstens uachgewiesen werden sollen, daß vom Apotheker-
Gewerbe ein so hoher Steuerbetrag entrichtet wird, welcher den Unternehmer nach
dem österr. Particularrechte in die Kategorie der Boll-Kaufleute einreihen macht.

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