Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Oesterreich. Art. 37.
Gründe:
Die Einwendung des Beklagten, daß das Handelsgericht in
Prag zur Entscheidung des vorliegenden Streites nicht competent sei,
ist sowohl formell als materiell ungegründet; denn der tz 40 allg.
Ger.-Ord. enthält eine allgemeine Bestimmung für den Fall, wenn
dem Richter, bei welchem geklagt wird, die Gerichtsbarkeit nicht ge-
bührt; dieser Paragraph findet daher auch da Anwendung, wenn die
Streitsachen nicht vor dem sonst zuständigen Gerichte, sondern in
Folge einer besondern Bestimmung vor ein Schiedsgericht gehören,
welch' letzteres ebenfalls ein Gericht ist.
Demzufolge haben beide Instanzen ganz gesetzmäßig die erst in
der Einrede gemachte Einwendung des ungehörigen Gerichtsstandes
schon wegen deren Verspätung abgewiesen, und mußte die Abweisung
dieser Einwendung auch dann erfolgen, wenn solche in gehöriger Frist
angebracht worden wäre, weil hier der im § 15 der Statuten der
böhmischen Industrie- und Productenhalle vorgesehene Fall, wonach
die Schlichtung der ans dem Vereinsverhältniß entspringenden Strei-
tigkeiten einem Schiedsgerichte zugewiesen wurden, nicht vorliegt.
Die Stammposten der Forderung der Halle sind er-
wiesen, und der Anspruch der berechneten 6°/0 Zinsen und 2°/0 Pro-
vision durch die Art. 283. 288. 290 H.-G.-B. gerechtfertiget, und
mußte die Forderung der Halle auch schon durch den beigebrach-
ten Buchauszug nach Art. 34 H.-G.-B. als erwiesen angesehen
werden.

Art. 37.
Wenn keiner der beiden Streittheile Kaufmann ist,
sind die etwa geführten Geschäftsbücher keines-
wegs Handelsbücher im Sinne des vierten Titels
des I. Buches des H.-G.-B.'s, daher hat Art. 37 des
genannten H.-G.-B. betreffend die Vorlage der
Bücher im Laufe eines Rechtsstreites in solchen
Fällen keine Anwendung.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 19. Feb.
1867, Z. 1463 (Gerichtshalle, S. 174).
Gegen den von einem Arzte bei dem Wiener Handelsge-
richte gegen einen Privatier erwirkten wechselrechtigen Zahlungs-

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