Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Oesterreich. Art. 34.

kraft der Handelsbücher an bestimmte Fristen ge-
bunden war.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 22. Au-
gust 1866, Z. 5624 (Gerichtshalle, 1867, S. 88).
Die Industrie- und Productenhalle in Prag klagte wider Johann
Kinnast, Kaufmann in Prag, auf Zahlung von 3425 Fl. und Neben-
gebühren, auf Grund eines Buchcontos.
Diese Forderung gründete sich nach den Behauptungen der
Klage:
1. in dem Ansprüche der Halle aus Ersatz der dem Kinnast
übergebenen Escomptevaluten für nicht eincassirte Wechselaccepte des
Karl Trümmer von 2000 Fl. und des Anton Schmidt von 3360 Fl.,
2. in dem Ansprüche auf Ersatz der Proceßkosten,
3. in dem Ansprüche auf die volle Einzahlung auf neue Accepte
von 1680 Fl., und
4. in dem Ansprüche auf 6% Zinsen und 2% Provision.
Das Handelsgericht in Prag hat nach dem Begehren er-
kannt, und das Oberlandesgericht daselbst dieses Urtheil be-
stätigt ;
weil, so sagen die Gründe, auf die Einwendung des ungehörigen
Gerichtsstandes keine Rücksicht genommen werden kann, indem sie
erst in der Einrede und nicht in der § 40 der allg. Ger.-Ord. *) be-
stimmten Frist gemacht worden ist, und was die Cumulirung meh-
rerer Gegenstände betrifft!, diese Einwendung ebenfalls keine Be-
rücksichtigung verdient, da die aufrechte Verbescheidung der Klage
rechtzeitig nicht angefochten wurde, und der gründlichen Entscheidung
der Streitsache die Mengung mehrer Gegenstände in einer Klage
nicht entgegensteht; ferner
weil Kinnast nicht widersprochen hat, daß die Halle die Accepte
von 3360 Fl. und 2000 Fl. escomptirt habe, und als möglich zugibt,
daß diese beiden Wechsel zur Verfallszeit von dem Acceptanten nicht
eingelöst wurden; ferner in dem Briefe vom 31. März 1859, mit
*) Derselbe lautet:
„Glaubte der Beklagte, daß dem Richter, bei welchem geklagt wird, die
Gerichtsbarkeit nicht gebühre, — so soll er längstens vor Verfließung der Hälfte
der ihm zur Einrede bestimmten Frist diese Einwendung anbringen, widrigens
damit nicht mehr gehöret werden."

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