Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

156

Oesterreich. Art. 10. 272 und 273.

Art. 10. 272 und 273.
Ein Handelsschematismus genügt nicht, den Um-
fang zu erweisen, in welchem das Handelsgewerbe
(also als Groß- oder Kleinhandlung) betrieben
werde. *)
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes v. 12. Dec.
1866, Z. 10784 (Gerichtshalle, 1667, S. 204).
Nikolaus Milanich klagte wider Hieronymus Schreiber auf Zah-
lung des Betrages von 400 Fl. als Maklerlohn für die Vermittlung

der Anstalt erforderlich erscheint. Aber auch dann wird von dem Mangel des
gewerbsmäßigen Charakters nicht unbedingt gesprochen werden können. Eine
Sparcasse, welche den angemessenen Reservesond gebildet, und die Absicht des
Gewinnes sofort aufgegeben hätte, wird in der Einrichtung ihrer Geschäfte im
Allgemeinen, in der Besoldung ihrer Angestellten, jedenfalls aber in dem Zinsen-
genusse der Einlagen Aenderungen eintreten lassen müssen, woraus der Verzicht
aus den Unternehmungsgewinn ohne Schwierigkeit sich erkennen ließe. Im Falle
solche Aenderungen ausbleiben, müßte noch fortwährend die Vermuthung für die
Gewinnsabstcht, somit für den gewerbsmäßigen Charakter der Sparcasse streiten.
Diese Vermuthung würde zur Gewißheit, wenn sich, wie bisher, ein Gewinn
thalsächlich herausstellte.
Seine Verwendung zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Localzwecken
ändert nicht die Art und Absicht des Erwerbes, hindert daher auch nicht die
Anwendung der Gesetze, welche für beide gegeben sind. Ein Kaufmann, welcher sich
in aller Rechtsform verbindlich macht, hinfort den ganzen Ertrag seines bisherigen
Gewerbes einem wohlthätigen Zwecke zuzuwenden, tritt hiermit keineswegs aus
der Unterordnung unter jene Gesetze, welche für den Kaufmann als solchen ge-
geben sind. Ein Spitalfond, welcher zu seiner besseren Dotirung z. B. eine
Gasthausgerechtigkeit, eine Apothekerbefugniß, eine Branntweinbrennerei, eine
Bierbrauerei überkommt, treibt eben auch ein Gewerbe, selbst für den Fall, als
das Erträgniß desselben weit unter dem Bedarfe des Spitales stände, und daher
fortwährend aus anderen Zuflüssen, wie beispielsweise Sammlungen bei Pri-
vaten, milden Beiträgen der Gemeinden oder der Bezirke gedeckt werden müßte.
Es ist aber nicht die Verwendung des nach kaufmännischen
Grundsätzen erzielten Unternehmungsgewinnes zu wohlthätigen
Zwecken, sondern der künstlich ermäßigtePreis der einzelnen Leistung
jenen gegenüber, welche sich der Anstalt bedienen, was im vorliegenden Falle
über den Charakter eines Unternehmens als „wohlthätigen" entscheidet.
*) Vorstehende Streitsache wurde zwar nicht in Betracht der angeführten
Artikel abgeführr, allein es ist ersichtlich, daß die ausgesprochene Beweislosigkeit
auch für dieselben zu gelten hat.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer