Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Abhandlungen.

ausgedehnter Correspondenz dem Platze die nöthigen Schiffe zuführen
und den Rhedern so die Combinirung einträglicher Frachten erleich-
tern *). Aber auch in den Binnenplätzen hat der Theil der bestehenden
Beschränkungen, welcher hier interessirt, längst kein Leben mehr.
Wenn die Berliner Aeltesten sogar eine dem Verbot des Eigenobligo ent-
gegenstehende Usance bescheinigen, so können wir aus unserer hiesigen
Praxis bezeugen, daß Processe aus den von vereideten Mäklern für
eigene Rechnung gemachten Geschäften durchaus nicht selten sind,
daß manche Mäkler für solche Geschäfte sogar besondere gedruckte
Formulare führen **). Aber will man auch das Verbot der
Ziffer 1 des Art. 69 noch aufrecht erhalten, eine schriftliche Corre-
spondenz mit dem Publicum läßt sich den Mäklern nicht mit Grund
versagen. Hält sich der Mäkler bei der Vermittelung in den Grenzen
des vorzuzeigenden schriftlichen Auftrags, so wird er noch nicht zum
Commissionär oder Stellvertreter; er fungirt gewissermaßen nur als
Bote, indem er die ad incertam personam gerichtete Proposition
einer zur Acceptation bereiten Person mittheilt. Führt das Geschäft
zum Streit, so wird der Richter die Glaubwürdigkeit der Schluß-
note und des Tagebuchs mit Rücksicht auf jenen eigenthümlichen
Vorgang bei Perfection des Geschäfts auch besonders würdigen.
Vielleicht wäre den Mäklern in dieser Beziehung noch eine besondere
Bemerkung im Tagebuch, wenn das Geschäft auf einer Seite nur
schriftlich geschlossen ist, neben der Aufbewahrung des Schriftstücks
zur Pflicht zu machen. Für die unverzügliche Zustellung der Schluß-
note dürfte Art. 73 genügen. Durch Gestattung eines derartigen
Geschäftsbetriebs wird der abwesenden Partei die Annahme eines
Commissionärs erspart, und die Stellung des Mäklers als Zeuge
dennoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Die amtliche Stellung, das
damit verbundene besondere Vertrauen, die mangelnde Befugniß, als
Selbstcontrahent in das Geschäft einzutreten, werden immerhin dem
betheiligten Publicum als iDerthvoll genug erscheinen, um den Mäkler
*) Vgl. § 6 der Königsberger Mäkler-Ordng. und die Memeler Mäkler-
Ordng., wonach die Mäkler für die Frachten und Unkosten gegen Provision
Bürgschaft übernehmen dürfen — zwar nur „als solche" (d. h. als Schiffsabrech-
ner oder Schiffsklarirer); der Name thut aber nichts zur Sache.
**) Vgl. auch Endemann, H.-R., S. 771, Note 34. Die Ausdrücke des
Gesetzes sind übrigens bereits sehr unbestimmt gehalten — s. v. Hahn, a. a. O.,
S. 175.

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