Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts.

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Ausdrucks zu mildern, ist im 2. Abs., statt „nach Möglichkeit zu sor-
gen," „thunlichst" gesetzt worden. — Den aus der versäumten Rück-
sprache entstehenden Schaden hat der Versicherte zu tragen. So
würde, nach Prot., S. 3202, die Justificirung der Aufnahme von
Bodmeriegeldern dem Versicherten gewiß nicht gelingen, wenn der
Versicherer mit Grund einzuwenden im Stande wäre, daß er, falls
man ihn gehört hätte, die nöthigen Gelder aus eine wohlfeilere Art
und Weise angeschafst haben würde. — Weiter nahm die Conferenz
— Prot., S. 3204 — an, daß der Assecuradeur, der, wegen bestimmt
vorgeschlagener Maßregeln befragt, keine genügende Erklärung dar-
über gab, ob er damit einverstanden sei oder nicht, die nachher von
dem Versicherten getroffene Wahl nur noch wegen einer von ihm
nachzuweisenden böslichen Absicht des Versicherten anzufechten be-
rechtigt sei.

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