Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

132

Abhandlungen.

Schadenersatz, wegen verzögerter Anzeige eines Unfalls, durch die Be-
hauptung zu begründen, daß er, wenn der Versicherte rechtzeitig An-
zeige erstattet haben würde, eine andere Versicherung auf Güter, die
mit demselben Schiffe verladen gewesen, nicht gezeichnet haben würde.
— Die im Artikel gedachten „Nachrichten" sind, nach der Conferenz
— Prot., S. 3200 — nur solche, welche der Versicherte selbst (also
unmittelbar) erhält, nicht solche, welche er durch öffentliche Blätter,
Börsenanschläge, also auf eine Weise erfährt, daß sie ebenfalls dem
Versicherer selbst bekannt geworden sein könnten. — Nach § 2164
des preuß. Landrechts, a. a. O., muß der Versicherte, sobald er sichere
Kunde von dem Unglück hat, binnen der im 1. Thl., 5. Tit., §94flg.,
gesetzten Fristen, binnen 24 Stunden, wenn beide Theile an demselben
Orte sich aufhalten, außerdem ist nach dem Laufe der Posten oder
dem Gange der Boten, bei Verlust seines Rechts, der Versicherer
davon benachrichtigen, und sich über die ferner zu treffenden Maß-
regeln mit demselben berathschlagen, und nach dessen Anordnung ver-
fahren. — Das österr. bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, rücksichtlich
der Anzeige, § 1290, daß der Versicherte, wenn kein unüberwindliches
Hinderniß dazwischen kommt, oder nichts Anderes verabredet worden
ist, dem Versicherer, wenn beide sich in dem nämlichen Orte befinden,
binnen drei Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht
geben, welche zur Bekanntmachung der Annahme eines von jenem
Abwesenden gemachten Versprechens bestimmt worden ist, Alles bei
Verlust des Anspruchs.
Die in Art. 823 enthaltene Vorschrift ist eine sehr alte und
selbstverständliche. Auch das preuß. Landrecht, a. a. O., § 2165 flg.,
enthält dieselbe; doch kann der Versicherte nach diesem einen verhält-
nißmäßigen Vorschuß fordern. — Nach der Conferenz — Prot.
S. 4426 — soll durch den Artikel der Versicherte verpflichtet werden,
so zu handeln, wie ein sorgsamer Kaufmann, und beziehungsweise
y>ie er im eigenen Interesse gehandelt haben würde, wenn er nicht
versichert gewesen wäre. Hieraus ergibt sich, daß er z. B. nicht an
Ort und Stelle zu gehen braucht, wenn die Reise mit dem zu rettenden
Werthe und dem, was der Versicherte persönlich mehr, als ein Ver-
treter zu leisten im Stande wäre, nicht im Verhältniß steht; ferner
daß er nicht stets für das Verfahren seiner Vertreter zu haften hat.
Diese letzte Frage bleibt hier vielmehr offen. Um die Fassung des

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer