Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

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Abhandlungen.

Jndeß unterlag auch diese, wie Be necke, a. a. O., nachweiset, in den
verschiedenen Ländern verschiedener Auslegung. Da dieselbe aber
bisweilen zu betrügerischen Zwecken gemißbraucht wurde, indem die
Versicherten die Namen renommirter, tüchtiger Capitäne mit jenem
Zusatze in die Police setzten, um niedrigere Prämien zu erlangen,
und dann die Führung des Schiffes einem unfähigen Capitäne über-
gaben, verordnete die Commerzkammer zu Marseille 1692, daß die
gedachte Clausel nur für wirkliche Nothfälle gelte, und die „Sammlung
Hamburgischer Gesetze, 7. Thl., S. 480" verlangt, außer dem Noth-
falle auch noch die sofortige Anzeige, von der nöthig gewordenen
Veränderung. Be necke theilt hierzu S. 197 einen recht interessan-
ten Fall mit, nach welchem die Versicherer eines Schiffes, dessen be-
währter Capitän unterwegs gestorben nnd an dessen Stelle ein
anderer eingesetzt worden war, unter dessen Leitung dasselbe von
Barbaresken aufgebracht wurde, den Verlust gewähren mußten, weil
ein Nothfall vorlag und eine Anzeige nicht rechtzeitig erfolgen konnte.
— Damit stimmt im Wesentlichen auch das preuß. Landrecht, a. a.
O., § 2121, 2135 und 2138 überein. — Die Conferenz nahm bei
diesem Artikel — Prot., S. 3192 — noch an, daß die Frage, ob eine
Verletzung der Anzeigepflicht vorliege, wenn der Schiffer bezeichnet,
die Anzeige aber unrichtig ist, indem der bezeichnete Schiffer auch bei
Eingehung des Vertrages das Schiff nicht geführt hat. durch die Be-
stimmung im Artikel nicht berührt werden solle, deren Entscheidung
vielmehr nach den Umständen jedes einzelnen Falles erfolgen solle. —
Im Allgemeinen dürfte, da hier eine recht grobe Täuschung der Police
vorliegt, eine Verbindlichkeit des Vesicherers kaum anzunehmen sein.
Die in Art. 820 gedachte Veränderung des Schiffes hob, nach
B enecke, a. a. O., S. 167 flg., von jeher die Police auf, weil die
Identität des versicherten Schiffes ein wesentlicher Punkt der Ver-
sicherung ist, falls dieselbe nicht aus Noth oder mit Bewilligung des
Versicherers geschehen, selbst dann, wenn das substituirte Schiff eben
so gut, ja sogar besser, als das versicherte war, auch wenn beide
Schiffe verunglückten. Geschah die Veränderung ohne Zustimmung
des Versicherers vor dem Anfänge der Gefahr, so war dieser ver-
pflichtet, die Prämie zurückzugeben, 1j2 °/0 aber davon für sich zu-
rückzubehalten. — In Ansehung der Bestimmungen des preuß. Land-
rechts beziehe ich mich auf das zu vorigem Artikel Allegirte.

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