Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 12 (1868))

Excurse zu einigen Theilen des Seerechts. 129
S. 3190 —, darnach zu entscheiden, ob es ein Hafen ist, der bei gewissen
Reisen, nach allgemeinem Handelsgebrauch, oder nach Ortsgebrauch
der betreffenden Seeplätze rc., auch ohne besondere Abrede angelaufen
werden darf, wie z. B. die Canalhäsen bei Reisen zwischen trans-
atlantischen Häfen und der Nordsee. — Der in Nr. 2 des Artikels
erwähnte „Nothfall" darf, wie sich von selbst versteht und schon aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen erhellt, vom Versicherten nicht ver-
schuldet sein. Nothfatt bedeutet hier, wie die Conferenz — Prot., S.
3280 —bemerkte, ungefähr-dasselbe, wie in der Lehre von der großen
Havarie, ein Ereigniß zur See, das durch die zu Gebote stehenden
Kräfte nicht abgewendet werden konnte, und nothwendig zur vor-
liegenden Nichterfüllung einer Zusage geführt hat. — Zu Nr. 3
nahm die Conferenz — Prot., S. 3180 — als besondere Rücksicht
der Menschlichkeit wegen eines einem anderen Schiffe widerfahrenen
Unfalls z. B. an, wenn die Besatzung eines auf hoher See in Gefahr
des Untergangs schwebenden Schiffes gerettet werden konnte rc. Dar-
über, daß. im Allgemeinen die Schiffer auf hoher See verpflichtet
seien, der in Lebensgefahr befindlichen Mannschaft anderer noth-
leidenden Schiffe zu Hilfe zu kommen, waltet unter der Conferenz
— Prot., S. 3189 — keine Meinungsverschiedenheit ob. Man hielt
dagegen eine Deviation zu dem Zweck, um z.B. einen schwer erkrank-
ten Matrosen an das Land zu setzen, für nicht gerechtfertigt, erachtete
überhaupt für bedenklich den Schiffer zu berechtigen, sich einem un-
begrenzten Mitleidsgefühle, auf Kosten des Assecurateurs hinzugeben.
Wegen der in Art. 819 besprochenen Veränderung in der Person
des (nach Art. 478 mit dem „Capitäns identischen) „Schiffers" be-
stimmte, nach Ben ecke, 2. Thl., S. 144 flgg., das frühere Recht,
daß, wenn der Name des Capitäns, ohne Vorbehalt der Veränderung,
in der Police angegeben ist, jede Veränderung eben so, wie die des
Schiffes, entweder mit Bewilligung des Versicherers, welcher aller-
dings ein großes Interesse an der Wahl eines in gutem oder geringerm
Rufe stehenden, eines erfahrenen oder unerfahrenen rc. Capitäns hat,
geschehen sein, oder sich durch die Noth rechtfertigen lassen mußte,
wenn sie keinen Einfluß auf die Police haben sollte. Um die mögliche
Veränderung schon im Voraus zu ratihabiren, bediente man sich, wie
die Statuten von Florenz von 1523 zeigen, schon vor Alters
nach dem Namen des Capitäns der Clausel „oder eines Anderen."
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XII. 9

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer