Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Preußen. Art. 395. (385.)

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Endlich ist auch eine Bereicherung des Klägers zum Schaden des
Verklagten nicht vorhanden, weil ein Causalnexus zwischen dem im
Frachtverlust bestehenden Schaden des Verklagten und dem angeblichen
Vortheil des Klägers, hervorgehend aus dem Empfang der Ver-
sicherungssumme, sich nicht erkennen läßt. R. H.
Art. 395. (385).
Verhaftung des Frachtführers und Spediteurs für den durch
Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstandenen
Schaden.*)
Erk. d. Kreisgerichts zu Bromberg vom 25. Septbr.
1866 und des Appell.-Gerichts zu Bromberg vom
2. März 1867. (Hinschius, Zeitschr. f. Gesetzg. «.Rechts-
pflege, Bd. I, S. 706.)
Der Spediteur R., welcher 10 Gebind Leinöl für den Kaufmann
P. vom Bahnhofe in's Haus zu schaffen übernommen hatte, nahm
dieselben durch seine Rollknechte in Empfang. Die letzteren benutzten
zum Transport vom Waggon auf den Rollwagen eine der Güter-
spedition gehörige Schrotleiter, welche beim Ausladen des siebenten
Gebindes zerbrach. Das Gebind zerschlug durch den Fall,
und der ganze Inhalt zerfloß. Der R. forderte Ersatz des
Schadens von dem Spediteur. Der Verklagte wendete ein, daß die
Güter-Expedition zum Abladen der schweren Gebinde sich Leitern
halte, daß er von derselben sich eine Leiter geliehen, welche bis dahin
zu allen dergleichen Abladungen benutzt worden, daß diese Leiter erst
gebrochen, nachdem wenigstens 5 gleich schwere Gebinde auf derselben
Leiter auf den Rollwagen gebracht waren, und daß die Entladung
mit der größten Vorsicht vorgenommen und dabei Alles angewendet
worden, um irgend eine Beschädigung zu vermeiden. Die Beschädigung
sonach durch einen reinen Zufall herbeigeführt.
Das Kreisgericht verurtheilte jedoch ohne alle Beweisauf-
nahme, indem es ausführte:
*) Bergt, die Abhandlungen von v. Krawel in Busch, Archiv, Bd. II,
S. 425, und Ackermann, Bd. IV, S. 406, und die Entsch., Bd. I, S. 407.
548; Bd. II, S. 187; Bd. III, S. 106. 382; Bd. V, S. 335; Bd. IX, S. 241.
249. 260. 425.

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