Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Königreich Preußen. Art. 394.

ohne Erheblichkeit, jedoch auch nicht so bedeutend sei, daß
eine Unmöglichkeit der Erfüllung des Zweckes anzunehmen
sei, oder in denen der Absender es doch wenigstens nicht
darauf ankommen lassen wolle, ob der Richter eine wesent-
liche Verzögerung annehmen werde, oder nicht. Es sei kein
Grund — wurde angeführt —, in Fällen, wo der Zweck der
Reise für den Absender vereitelt werde, ihn zur theil-
weisen Zahlung der Fracht zu verpflichten.
Hieraus ergibt sich, daß das Wort „zeitweilig" absichtlich zur
Vermeidung derjenigen Auslegung des Art. 394 H.-G.-B., welche
dem angefochtenen Appell.-Urtel zu Grunde liegt, eingeschoben ist,
und daß derselbe auf Fälle der hier vorliegenden Art, wo die Fort-
setzung der Reise durch den Untergang des Transportmittels unmöglich
gemacht worden ist, keine Anwendung hat finden sollen.
Hiernach unterliegt das Appellationsurtel der Vernichtung. In
der Sache selbst steht dem Verklagten, welcher das Frachtgut in Folge
des zufälligen Untergangs des mit demselben beladenen Kahns nicht
am Bestimmungsorte abgeliefert hat, ein Anspruch aus die bedungenen
Frachtgelder nicht zu, er ist also zur Rückzahlung des im Voraus
empfangenen Betrages verpflichtet. Denn wenn der Kahn und die
Ladung vor Erreichung des Ziels der Reise ohne Verschulden des
Frachtführers untergegangen und dadurch die vertragsmäßige Ab-
lieferung der Maaren am Bestimmungsorte unmöglich geworden ist,
so steht dem Frachtführer ein Anspruch auf Fracht nicht zu, da die
von Letzterem übernommene Frachtbeförderung als eine untheilbare
Leistung aufzufassen ist, bezüglich deren die einzelnen von dem Fracht-
führer zum Zwecke der Ablieferung des Frachtguts am Bestimmungs-
orte vorgenommenen Handlungen und Bemühungen, so lange das
Endziel nicht erreicht ist, als für den Absender werthlose Handlungen,
nicht aber als theilweise Contracserfüllung gelten können. Der Ver-
klagte hat sich zwar auf Sachverständige darüber berufen, daß bei
zufälligem Untergang der Ladung und zufälliger Unmöglichkeit der
Reise für den Schifffahrtstransport nach der Oder und von dieser
nach Hamburg die Gewährung einer gewöhnlichen angemessenen Ver-
gütung an den Schiffer für die zurückgelegte Reise üblich sei; dieser
Beweisantritt ist aber beim Mangel specieller, die usanee unter-
stützenden Thatsachen zu allgemein, um berücksichtigt zu werden.

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